Verkaufsoffener Sonntag – an Sylvester

Ein verkaufsoffener Sonntag erfordert stets einen Sachgrund. Das Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe sowie das Shoppinginteresse der Kundschaft reicht hierfür nicht aus.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Worms zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag unwirksam war. Die Verordnung sah vor, dass am 29. Dezember 2013 sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften.

Der Normenkontrollantrag der Gewerkschaft ver.di gegen diese Verordnung hatte in der Vorinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz keinen Erfolg1). Die zur Prüfung gestellte Rechtsverordnung stehe, so das OVG Koblenz, mit den gesetzlichen Voraussetzungen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz in Einklang. Dieses sei seinerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; es wahre bei verfassungskonformer Auslegung ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonntagsruhe werde insbesondere durch die im Ladenöffnungsgesetz vorgesehene Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, kirchlicher Stellen, der jeweilige Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer sowie der betroffenen Ortsgemeinden gewährleistet. Der Vorwurf der Gewerkschaft, die Regelung gestatte die Zulässigkeit von vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr voraussetzungslos und ohne das Vorliegen von Sachgründen, sei nicht gerechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auf die von ihm zugelassene Revision der Gewerkschaft das Urteil der Koblenzer Vorinstanz geändert und festgestellt, dass die Rechtsverordnung der Stadt Worms über die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung unwirksam war.

Die zur Prüfung gestellte Rechtsverordnung war rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt.

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag für sich genommen nach § 10 LadöffnG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes jedoch nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat.

Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen.

Ein solcher Sachgrund für die in Rede stehende stadtgebietsweite sonntägliche Ladenöffnung lag bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vor. Der nachträglich im Gerichtsverfahren angeführte Silvestermarkt war damals noch nicht einmal beantragt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16

  1. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.05.2014 – 6 C 10122/14 []