Die vom Geschäftsführer falsch verwendeten Kaufpreiszahlungen
„Aus der Tat erlangt“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen1.
Erfasst ist dabei die Gesamtheit …
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