Die Limited als Kommanditistin
Die Antragstellerin ist unter der Firma ihrer deutschen Zweigniederlassung als Kommanditistin im Handelregister einzutragen. Zwar weist die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Träger des ihr zugewiesenen Vermögens ist der Träger des (gesamten) Unternehmens. Dennoch nimmt die Handelsgesellschaft mit ihrer Zweigniederlassung am Rechtsverkehr selbständig teil1. Letztere kann unter ihrer eigenen Firma (vgl. § 13 HGB) klagen und verklagt werden2, und sie kann unter ihrer Firma im Grundbuch eingetragen werden3. Es erscheint danach nur konsequent und entspricht ihrer Bedeutung und Funktion als einem – wenngleich nicht rechtlich und vermögensmäßig, so doch in wirtschaftlicher Hinsicht – mit selbstständigen Befugnissen im Rechtsverkehr auftretenden Unternehmensteil, wenn die inländische Zweigniederlassung als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen werden kann.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen folgt nicht den insoweit erhobenen Bedenken, wonach das Handelsregister in seiner Funktion als öffentliches Register nach § 15 HGB die falsche Annahme vermitteln könnte, die Zweigniederlassung sei selbst Rechtsinhaberin und hafte allein mit ihrem Vermögen4. Anlass zu einer derartigen Befürchtung besteht nicht, weil in den beteiligten Verkehrskreisen allgemein bekannt ist, dass es sich bei einer Zweigniederlassung um einen unselbständigen Unternehmensteil handelt, dessen Verbindlichkeiten solche des Gesamtunternehmens sind. Ebenso besteht in den Verkehrskreisen kein Zweifel über die Tatsache, dass nicht die Zweigniederlassung, sondern die Gesellschaft als Unternehmensträgerin die Rechtsinhaberin der Beteiligung ist. Diese heute verbreiteten Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge lassen die Grundlage einer möglichen Irreführung durch die Registereintragung, für deren Zulässigkeit im Übrigen die Bedürfnisse der Praxis sprechen, von vornherein entfallen. Da die Zweigniederlassung bei ihrer Eintragung als Gesellschafterin auch unter ihrer Registernummer bezeichnet ist, ist es zudem jedermann möglich, sich bei etwa noch vorhandenen Zweifeln Gewissheit über ihre Identität unschwer zu verschaffen.
Die Vollmacht durch den ständigen Vertreter der Zweigniederlassung ist ausreichend, ohne dass es noch der Vollmacht durch die Directoren der Hauptniederlassung in vertretungsberechtigter Zahl bedarf. Der ständige Vertreter ist nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB befugt, die Gesellschaft für die Tätigkeit der Zweigniederlassung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Damit ist er mit organschaftlichen Befugnissen ausgestattet. Für eine einschränkende, letztlich die Rechtssicherheit beeinträchtigende Auslegung, die sich allein aus der Begriffsverwendung „für die Tätigkeit“ herleiten ließe, besteht kein Raum. Es ist auch nicht einmal erkennbar, aus welchen Gründen die Vornahme einer Handelsregisteranmeldung für die Zweigniederlassung nicht mit deren „Tätigkeit“ im Zusammenhang stehen sollte.