Der springende Pudel
Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.
Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.
Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.
Bei der Klagemarke handelt es sich vorliegend um eine im Inland bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.
Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind1. Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen2. Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat3. Die Feststellung der Bekanntheit der Klagemarke obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt4.
Nahezu jedem volljährigen Deutschen, der sich auch nur am Rande für Sportereignisse interessiert, ist die Klagemarke seit langem als eine der bekanntesten Marken in Deutschland vertraut. Dieser Umstand ist im Sinne von § 291 ZPO in einer Weise offenkundig, dass er keines Beweises bedarf. Ersichtlich geht auch der Anmelder der Pudel-Marke selbst von einer Bekanntheit der Klagemarke aus. Er beruft sich zur Rechtfertigung des beanstandeten Verhaltens auf eine Parodie der Klagemarke. Dies setzt voraus, dass dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise die parodierte Marke bekannt ist und er die Bezugnahme sofort und unschwer erkennt.
Puma kann sich auf den Bekanntheitsschutz in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auch im Bereich der Warenidentität oder ähnlichkeit berufen.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann unmittelbar anzuwenden sein, soweit es um die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich solcher Waren geht, die nicht denen ähnlich sind, für die die Klagemarke Schutz genießt. Soweit die angegriffene Marke Schutz für Waren beansprucht, die unter das Warenverzeichnis der Klagemarke fallen oder den dort aufgeführten Waren ähnlich sind, ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG entsprechend anwendbar. Der Markeninhaber ist in diesen Fällen noch schutzbedürftiger als in den vom Wortlaut der Vorschrift erfassten Fällen der Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen5.
Die Streitmarke ist der Klagemarke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ähnlich.
Der Schutz der bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt ebenso wie § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG eine Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen voraus. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sind im Grundsatz keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Bei Zeichenunähnlichkeit scheidet ein Bekanntheitsschutz aus6.
Die beiden Marken gleichen sich in allen für die Wiedererkennung maßgeblichen Strukturmerkmalen, und zwar in der Komposition des Gesamterscheinungsbildes, der Anordnung der einzelnen Markenbestandteile, der sprunggleichen Bewegungsrichtung der Tiere, der hierdurch erzielten Dynamik sowie der Schriftart, der Schriftattribute, der Silbenzahl, der Wortlänge und dem Wortanfang. Der identische Wortanfang sowie die Körperhaltung und die Sprungrichtung des Tieres in der Streitmarke ziehen die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auf sich, weil diese unmittelbar an die bekannte Puma-Marke erinnern. Die auffällige Schrifttype wirkt bei unbefangener Betrachtungsweise identisch. Dabei ist zu beachten, dass die Klagemarke und die angegriffene Marke nicht nebeneinander im Einzelnen analysiert, sondern aus dem undeutlichen Erinnerungsbild miteinander verglichen werden. Der angesprochene Verkehr erkennt, dass es sich – entgegen dem ersten undeutlichen Eindruck – bei der Streitmarke nicht um die Marke der Puma AG handeln kann. Ihm bleiben bei näherem Hinsehen die Unterschiede zwar nicht verborgen. Das ändert aber nichts an der Zeichenähnlichkeit.
Beim Zeichenvergleich kommt es entscheidend darauf an, wie die jeweiligen Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen wirken. Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit allerdings je nach der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Zu berücksichtigen ist, dass der Verbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, und er sich sonst auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat. Deshalb fallen die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck regelmäßig stärker ins Gewicht als die Unterschiede7. Abzustellen ist bei dem Zeichenvergleich auf die eingetragene Form der Klagemarke und des angegriffenen Zeichens8.
Es ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr geschäftliche Kennzeichen im Regelfall nicht gleichzeitig wahrnimmt und dass deshalb der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher seine Auffassung aufgrund eines unvollkommenen Erinnerungsbildes gewinnt. Es ist nicht davon auszugehen, dass im Modesektor Marken nur flüchtig und undeutlich wahrgenommen werden. Im Gegenteil wird die sich an die Struktur der Klagemarke anlehnende Streitmarke vom angesprochenen Verkehr nach dem ersten Eindruck als ähnlich erkannt. Darauf, ob der Verkehr die Pudel-Streitmarke Puma als Inhaberin der älteren Marke zurechnet, kommt es nicht an. Die Zeichenähnlichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG muss keinen Grad erreichen, der eine Verwechslungsgefahr begründet.
Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird; erforderlich ist dabei, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einander ähnlich sind9. Die Zeichenähnlichkeit kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im (Schrift)Bild, im Klang oder in der Bedeutung ergeben10. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche; es genügt daher, wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind11.
Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall Zeichenähnlichkeit vor.
Von einer klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen kann nicht ausgegangen werden. Im Allgemeinen benennt der Verkehr eine Wort-Bild-Marke nach dem Markenwort. Das liegt hier besonders nahe, weil Wort und Bild übereinstimmen. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen in ihren Anfangsbuchstaben übereinstimmen und eine identische Silbenzahl aufweisen. Diese Übereinstimmung ist jedoch zu gering, um von einer klanglichen Zeichenähnlichkeit von PUMA und PUDEL auszugehen.
Auch eine begriffliche Zeichenähnlichkeit kann nicht angenommen werden. Beide Zeichen haben in ihrem Wortbestandteil einen erkennbar unterschiedlichen Bedeutungsgehalt, den der Verkehr ohne weiteres erfasst. Der im Wortbestandteil der Klagemarke bezeichnete Puma ist ein Tier, dem Kraft, Stärke und Dynamik zugeschrieben werden. Dabei handelt es sich um Eigenschaften, die die Träger von Sportschuhen und Sportbekleidung anstreben. Die Streitmarke zeigt in Wort und Bild einen Pudel, bei dem es sich um ein Haustier handelt, das nicht mit Athleten und ihren Leistungen in Verbindung gebracht wird. Der im Wortbestandteil hervortretende Unterschied der kollidierenden Zeichen wird durch die dieser unterschiedlichen Bedeutung entsprechenden Bildbestandteile verstärkt.
Allerdings weisen die Zeichen eine (schrift)bildliche Ähnlichkeit auf, die zur Begründung einer Zeichenähnlichkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausreicht. Vorliegend werden in den einander gegenüberstehenden Zeichen ähnliche Schrifttypen in einem ähnlichen Druckbild verwendet. Der Wortanfang beider Zeichen ist identisch. Identisch sind die Komposition des Gesamterscheinungsbildes und die Anordnung der einzelnen Markenbestandteile. In beiden Zeichen wird ein Wortbestandteil mit einem Bildbestandteil kombiniert, wobei die Bildbestandteile ein Tier im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung zeigen.
Die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist allerdings zu gering, um die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu begründen.
Der Schutz der bekannten Marke setzt nicht voraus, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten benutzten Zeichen so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht. Es genügt vielmehr ein bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, das heißt die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln12.
Von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr kann im Streitfall trotz Warenidentität und Bekanntheit der Klagemarke nicht ausgegangen werden, weil die Zeichenähnlichkeit in klanglicher und begrifflicher Hinsicht fehlt und die bildliche Ähnlichkeit zu gering ist.
Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheidet aus. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden13. Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht14. Dass der angesprochene Verkehr bei der Betrachtung der Streitmarke annehmen könnte, dass es zwischen den Unternehmen des Pudel-Anmelders und der Puma AG eine wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenarbeit geben könnte, erscheint angesichts der Unterschiede in der Bedeutung der einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen.
Die bildliche Zeichenähnlichkeit rechtfertigt trotz fehlender Verwechslungsgefahr die Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen des Pudel-Anmelders mit der Klagemarke gedanklich verknüpfen. Das angegriffene Zeichen stellt nicht lediglich allgemeine Assoziationen zu der bekannten Klagemarke her.
Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen15. Einem Zeichen kann allerdings kein vom Markenrecht grundsätzlich nicht umfasster allgemeiner Motivschutz zukommen16. Darauf liefe es hinaus, wenn eine Zeichenähnlichkeit losgelöst vom konkreten Schutzumfang der Marke allein durch Oberbegriffe oder Motive, die den zu beurteilenden Zeichen zugrunde liegen, begründet würde17. Der Inhaber einer Marke hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein allgemeines Prinzip, welches der Bildung seines Zeichens zugrunde liegt, ausschließlich seiner Nutzung vorbehalten bleibt und von Dritten nicht aufgegriffen werden darf. So kann die sinngemäße Übereinstimmung eines Zeichenbestandteils nicht zur Begründung einer Zeichenähnlichkeit herangezogen werden, wenn der Verkehr rein assoziative gedankliche Verbindungen über einen den beiden Zeichen gemeinsamen Oberbegriff oder ein beiden Zeichen zugrunde liegendes Zeichenbildungsprinzip herstellt18. Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint19. Die Beurteilung der Frage, ob der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung herstellt, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter20.
Das angegriffene Zeichen – der springende Pudel – und die Klagemarke – der springende Puma – gleichen sich in ihren Strukturmerkmalen. Gleich sind die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der einzelnen Markenbestandteile, die Darstellung eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive und in dieselbe Richtung, die Haltung der springenden Tiere sowie Schriftart, Schriftattribute, Silbenzahl, Wortlänge und der Wortanfang. Sein Anmelder erreicht mit der Streitmarke die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise. Breiten Bevölkerungskreisen in Deutschland sind der bekannte PUMA-Schriftzug und das über die Schrift von rechts nach links springende Tier bekannt. Sie werden nur deshalb auf die abweichende Darstellung der Pudel-Marke aufmerksam.
Dies rechtfertigt die Annahme eines ausreichenden Grades an Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken für eine gedankliche Verknüpfung der sich gegenüberstehenden Zeichen. Dabei ist auch auf den hohen Grad der Bekanntheit der Klagemarke abzustellen. Hinzu kommt der Umstand, dass die Pudel-Streitmarke für solche Waren angemeldet wurde, die mit Waren hochgradig ähnlich oder identisch sind, für die die Puma-Klagemarke Schutz beansprucht. Für die Richtigkeit der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und der deshalb angenommenen gedanklichen Verknüpfung der Streitmarke mit der Klagemarke spricht auch der Umstand, dass der Pudel-Anmelder sich zur Rechtfertigung der Eintragung seines Zeichens auf eine parodistische Auseinandersetzung mit der Klagemarke beruft. Eine solche Auseinandersetzung käme von vornherein nicht in Betracht, wenn der Verkehr die Streitmarke wegen zu großer Unterschiede nicht mit der bekannten Marke gedanklich in Verbindung brächte.
Auf die Frage, ob das angesprochene Publikum annimmt, dass mit dem angegriffenen Zeichen gekennzeichnete Waren in irgendeiner Verbindung zu Puma stehen könnten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Anders als beim Verwechslungsschutz ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion beim Schutz der bekannten Marke nicht erforderlich21.
Der Pudel-Anmelder nutzt die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund aus.
Die Frage, ob die Unterscheidungskraft einer Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe gehören22. Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist23.
Die Waren, für die die Streitmarke und die Klagemarke Schutz beanspruchen, sind hochgradig ähnlich oder identisch. Außerdem besteht zwischen der bekannten Marke und der Streitmarke Zeichenähnlichkeit. Schließlich verfügt die Klagemarke über ein hohes Maß an Bekanntheit und Kennzeichnungskraft. Bei einer solchen Sachlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Pudel-Anmelder nutze die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Klagemarke aus, in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Eintragung der Streitmarke ist nicht aufgrund einer Abwägung der in Rede stehenden Grundrechte der Parteien gerechtfertigt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Richtlinienbestimmungen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherstellen24. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt Art. 4 Abs. 3 MarkenRL um. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG von der Option des Art. 4 Abs. 4 Buchst. a MarkenRL Gebrauch gemacht. Betroffen sind im Streitfall auf Seiten von Puma ihr Grundrecht aus Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) auf Schutz des geistigen Eigentums und auf Seiten des Pudel-Anmelders die Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta auf Freiheit der Meinungsäußerung und aus Art. 13 EU-Grundrechtecharta auf Freiheit der Kunst. Keine andere Abwägung hat aufgrund des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz zu erfolgen. Hier stehen sich ebenfalls auf Seiten von Puma die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsgarantie, die auch ein Markenrecht umfasst25, und auf Seiten des Pudel-Anmelders die Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) gegenüber.
Die durch Art. 13 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit rechtfertigt nicht die Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke.
Dem Schutz der Kunstfreiheit unterfallen nicht nur Werke, die über eine gewisse Gestaltungshöhe verfügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, das Wesentliche der künstlerischen Betätigung26. Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet. Es ist unzulässig, die Garantie der Kunstfreiheit durch wertende Einengung des Kunstbegriffs, durch erweiternde Auslegung oder durch Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen einzuschränken27. In den Schutzbereich der Kunstfreiheit fallen deshalb auch Darstellungen, bei denen der Künstler fremde Marken oder Produkte humorvollsatirisch aufgreift28. Der Umstand, dass die Freiheit der künstlerischen Betätigung in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos geschützt ist, bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die Gerichte diesem Grundrecht immer Vorrang einräumen müssen. Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen in entgegenstehenden Grundrechten Dritter29. Diesen Grundrechten ist nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die kollidierenden Grundrechtspositionen so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden30. Im Streitfall steht dem Grundrecht des Pudel-Anmelders aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG das durch die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG geschützte Markenrecht der Puma AG gegenüber31, dem im Streitfall der Vorrang zukommt.
Der Pudel-Anmelder kann sich auch auf das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 13 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 3 GG berufen, wenn er nicht Urheber des in Streit stehenden Zeichens ist, sondern dieses aufgrund lizenzvertraglicher Vereinbarungen lediglich nutzt und verbreitet32.
Dabei ist davon auszugehen, dass er sich im Hinblick auf die Gestaltung der Streitmarke grundsätzlich auf den Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 13 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann. Der Gestaltung der Streitmarke kann der Charakter einer durch dieses Grundrecht geschützten Markenparodie nicht abgesprochen werden. Wesentliches Merkmal einer Parodie ist es, an ein bekanntes Werk, an bekannte Personen oder an bekannte Umstände und Ereignisse durch Nachahmung zu erinnern, den nachgeahmten Gegenstand jedoch wahrnehmbar zu verändern. Dabei ist die Anspielung auf den nachgeahmten Gegenstand humorvoll und nicht notwendig spöttisch33. Dies trifft auf die Streitmarke zu. Es handelt sich dabei um eine humorvolle und witzige Anspielung auf die Klagemarke.
Jedoch kann sich unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls das Grundrecht der Kunstfreiheit des Pudel-Anmelders aus Art. 13 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht gegenüber dem durch die Eigentumsgarantie in Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG geschützten Markenrecht der Puma AG durchsetzen. Ausschlaggebend dabei ist, dass es Puma nicht darum geht, dem Pudel-Anmelder die Benutzung des in Rede stehenden Wort-Bild-Motivs untersagen zu lassen. Zu entscheiden ist vielmehr die Frage, ob die die klagende Inhaberin der bekannten Marke es hinnehmen muss, dass für das ihr Markenrecht verletzende Zeichen seinerseits Registerschutz begründet wird. Dies ist zu verneinen. Puma betreibt als Inhaberin einer bekannten Marke einen erheblichen Werbeaufwand zum Absatz der Waren, für die die Klagemarke Schutz beansprucht. Der Pudel-Anmelder, der unter Ausnutzung dieser Aufwendungen identische, mit der Streitmarke versehene Waren vertreiben will, verschafft sich mit einem originellen, an die Klagemarke angelehnten Motiv im selben Markt Vorteile, die ohne die Existenz der bekannten Klagemarke nicht denkbar wären. Insofern weicht der Streitfall von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall „Lila-Postkarte“34 ab. Einem derartigen Interesse des Pudel-Anmelders muss das Markenrecht von Puma nicht weichen. Es ist Puma nicht zuzumuten, dass der Pudel-Anmelder unabhängig von der konkreten Art der Verwendung dauerhaft ein Registerrecht an einem Produktkennzeichen begründet, das in den Schutzbereich der Klagemarke eingreift und das der Pudel-Anmelder übertragen und lizenzieren kann. Zum Schutz der Leistung, die in der Schaffung der humorvollen Abbildung eines Pudels liegt, ist nicht die Begründung eines Markenrechts erforderlich. Hierfür steht unter den Voraussetzungen des § 2 UrhG urheberrechtlicher Schutz zur Verfügung.
Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke durch den Pudel-Anmelder ist auch nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.
Maßgebliche Motivation für die Verwendung der angegriffenen Markengestaltung ist das kommerzielle Interesse des Pudel-Anmelders, ein originelles, leicht zu vermarktendes Motiv zu schaffen, welches die angesprochenen Verkehrskreise wegen einer offensichtlichen Anlehnung an eine bekannte Marke als witzig wahrnehmen. Durch den hohen Wiedererkennungswert der bekannten Klagemarke erzielt er ein Maß an Aufmerksamkeit und Kaufbereitschaft für ein T-Shirt, welches anderenfalls nicht herzustellen wäre. Gegenüber einem derartigen kommerziellen Interesse muss das Puma-Markenrecht nicht weichen. Ein auf Art. 5 und Art. 2 GG gestütztes Recht zur Kritik könne ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Die konkrete Gestaltung der Streitmarke und ihre Verwendung im Verkehr gelangten als Kritik an den Puma-Produkten nicht hinreichend ins Bewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise.
Es ist nicht erkennbar, dass der Pudel-Anmelder über eine Parodie hinaus die mit der Klagemarke gekennzeichneten Waren und ihre Herstellungsweise einer Kritik unterziehen wollte. Er hat eine fremde angesehene Marke rein kommerziell zu dem Zweck genutzt, ein sonst kaum verkäufliches eigenes Produkt auf den Markt zu bringen. Bei einer solchen Sachlage ist schon zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist35. Jedenfalls kann der Schutz der Meinungsfreiheit nicht so weit reichen, dass der Inhaber einer bekannten Marke es hinnehmen muss, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen seinerseits markenrechtlicher Registerschutz begründet wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13
- vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2009 – C301/07, Slg. 2009, I9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 24 Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 10.10.2002 – I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 – BIG BERTHA [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2003 – I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 – Davidoff II [↩]
- vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 14.09.1999 – C375/97, Slg. 1999, I5421 = GRUR Int.2000, 73 Rn. 23 ff. – Chevy; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 = WRP 2011, 1454 – TÜV II; Urteil vom 31.10.2013 – I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 22 = WRP 2014, 445 OTTO Cap [↩]
- vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 49 TÜV II; GRUR 2014, 378 Rn. 27 OTTO Cap [↩]
- vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 09.01.2003 C292/00, Slg. 2003, I389 = GRUR 2003, 240 Rn. 30 Davidoff/Gofkid; Urteil vom 23.10.2003 C408/01, Slg. 2003, I12537 = GRUR 2004, 58 Rn. 13 ff., 22 Adidas/Fitnessworld; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, GRUR 2004, 235, 238 Davidoff II; BGH, Urteil vom 29.04.2004 – I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 Zwilling/Zweibrüder; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 61 TÜV II [↩]
- vgl. zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, Urteil vom 24.03.2011 C552/09, Slg. 2011, I2063 = GRUR Int.2011, 500 Rn. 51 und 54 TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGH, Beschluss vom 27.04.2000 – I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 878 = WRP 2000, 1142 Davidoff I; Urteil vom 19.02.2004 – I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 f. = WRP 2004, 909 Ferrari-Pferd; Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 49 = WRP 2009, 824 OSTSEE-POST [↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.1999 C342/97, Slg. 1999, I3819 = GRUR Int.1999, 734 Rn. 26 = WRP 1999, 806 – Lloyd; BGH, Urteil vom 13.01.2000 – I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 ATTACHÉ/TISSERAND; BGH, GRUR 2004, 235, 237 Davidoff II [↩]
- zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 13.10.2004 – I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, 341 il Padrone/Il Portone; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 303 und 307; zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 12.06.2008 C533/06, Slg. 2008, I4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 66 O2/Hutchison [↩]
- zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, GRUR 2004, 779, 783 Zwilling/Zweibruder [↩]
- zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, GRUR Int.1999, 734 Rn. 27 Lloyd; zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 28 Adidas/Fitnessworld; zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, GRUR Int.2011, 500 Rn. 52 TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV BGH, Urteil vom 11.04.2013 – I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 31 = WRP 2013, 1601 VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 14.05.2009 – I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 = WRP 2009, 1533 airdsl [↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 airdsl [↩]
- zu Art. 4 Abs. 4 Buchst. a MarkenRL EuGH, Urteil vom 27.11.2008 C252/07, Slg. 2008, I8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 30 Intel/CPM; zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 31 Adidas/Fitnessworld; EuGH, Urteil vom 10.04.2008 C102/07, Slg. 2008, I2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 adidas/Marca; Urteil vom 18.06.2009 C487/07, Slg. 2009, I5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 36 L’Oréal/Bellure; zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, GRUR Int.2011, 500 Rn. 53 TiMi KINDER-JOGHURT/KINDER; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 03.02.2005 – I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 Lila-Postkarte; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 TÜV II [↩]
- BGH, GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling/Zweibrüder; BGH, Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Rn. 31 = WRP 2008, 1342 SIERRA ANTIGUO; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 45 VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 43 = WRP 2010, 1046 – MIXI; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 45 VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion [↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. Intel/CPM; GRUR Int.2011, 500 Rn. 56 TiMi KINDERJOGHURT/KINDER [↩]
- vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 342 [↩]
- vgl. BPatG, Beschluss vom 21.03.2007 28 W (pat) 93/0519 ff.; OLG Hamburg, MarkenR 2008, 209, 212; OLG Koblenz, GRUR-RR 2009, 230, 233; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 14 Rn. 302, 365; vgl. auch österr. OGH, GRUR Int.2007, 82, 84 Red Bull/Red Dragon [↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.1995 – I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 Springende Raubkatze; BGH, GRUR 2004, 779, 783 Zwilling/Zweibrüder; BGH, Urteil vom 18.12 2008 – I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 71 = WRP 2009, 971 Augsburger Puppenkiste [↩]
- vgl. BGH, GRUR 2004, 779, 783 Zwilling/Zweibrüder [↩]
- BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 TÜV II [↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 58 Intel/CPM; GRUR 2009, 756 Rn. 59 – L’Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 60 TÜV II [↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 L’Oréal/Bellure [↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 L’Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 54 VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 OTTO Cap [↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2008 C275/06, Slg. 2008, I271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 Promusicae; Beschluss vom 19.02.2009 C557/07, Slg. 2009, I1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 LSG-Gesellschaft; Urteil vom 19.04.2012 C461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 56 = WRP 2012, 699 Bonnier Audio [↩]
- vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f. [↩]
- vgl. BVerfGE 30, 173, 188 f.; 31, 229, 238 [↩]
- BVerfGE 30, 173, 188 f. [↩]
- BGH, GRUR 2005, 583, 584 – Lila-Postkarte [↩]
- vgl. BVerfGE 81, 278, 292; BVerfG, NJW 2006, 596, 598 [↩]
- vgl. BVerfGE 89, 214, 232; BVerfG, NJW 2006, 596, 598 [↩]
- vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f. [↩]
- BGH, GRUR 2005, 583, 584 Lila-Postkarte [↩]
- vgl. auch zur Auslegung des Begriffs der Parodie in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft EuGH, Urteil vom 03.09.2014 – C201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 = WRP 2014, 1181 – Deckmyn/Vandersteen [↩]
- BGH, GRUR 2005, 583, 585 [↩]
- vgl. BVerfG, NJW 1994, 3342, 3343 [↩]