Der irreführende Preisvergleich
Ein Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die für den Vergleich maßgeblichen Konditionen nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist1. Ohne einen solchen Hinweis ist daher der Vergleich von Stückpreisen von Gerüstbestandteilen in der Werbung irreführend, wenn der angegebene eigene Stückpreis auf der Grundlage des Kaufs einer Verpackungseinheit von 320 Stück und der Preis des Mitbewerbers auf der Grundlage des Kaufs einer Verpackungseinheit von 40 Stück errechnet worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG).
Bei der Bewerbung eines Gerüstbodens mit dem Hinweis „Mit Zulassung“ gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass das so beworbene Gerüst selbst über eine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 LBO-BW verfügt und nicht lediglich konform zu einem zugelassenen Gerüst eines Mitbewerbers ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Übereinstimmung dem Werbenden in einer Konformitätsbescheinigung nach § 22 LBO-BW bestätigt worden ist.
Ein Preisvergleich setzt voraus, dass der Mitbewerber einen Preis angegeben hat, auf den der Werbende Bezug nehmen konnte2. Auch eine Preise vergleichende Werbung muss „wesentlich, relevant, nachprüfbar und typisch“ sein und dem Objektivitätserfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG genügen3. Das Erfordernis der Objektivität zielt dabei darauf ab, Vergleiche auszuschließen, die sich nicht aus einer objektiven Feststellung, sondern aus einer subjektiven Wertung ihres Urhebers ergeben4. Danach ist der Begriff der Sachlichkeit dahin zu verstehen, dass subjektive Wertungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgeschossen sind5. Die bloße Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs (z.B. die einseitige Darstellung der nur für eine Seite günstige Konstellationen) lässt dessen Objektivität unberührt6.
Im Streitfall ist der Umstand, dass die von der Beklagten angegebenen Preise auf einer unterschiedlichen Berechnungsgrundlage, nämlich unterschiedlichen Abnahmemengen beruhen, kein wertendes, subjektives Element. Der Preisvergleich ist daher nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter.
Der Preisvergleich ist jedoch irreführend (§ 5 UWG):
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irrführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Umstände enthält. Zu diesen Umständen zählt auch der Preis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG). Ausdrücklich regelt § 5 Abs. 3 UWG, dass Angaben in diesem Sinne auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind. Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist7.
Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, dass vergleichende Werbung regelmäßig dazu dient, die Vorteile der Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen. Er geht deshalb nicht davon aus, dass ein von einem Wettbewerber angestellter Werbevergleich ebenso wie ein von einem unabhängigen Testveranstalter vorgenommener Waren- oder Dienstleistungsvergleich auf einer neutral durchgeführten Untersuchung beruht. Es begegnet daher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn ein Warenvergleich sich in diesem Zusammenhang nur auf bestimmte Gesichtspunkte bezieht, ohne andere Eigenschaften der miteinander verglichenen Produkte anzusprechen8. Die Grenze zur Irreführung ist jedoch überschritten, wenn ein Werbevergleich den falschen Eindruck vermittelt, es seien im Wesentlichen alle relevanten Eigenschaften in den Vergleich einbezogen worden. Übertragen auf die Werbung mit einem Preisvergleich ist ein solcher in der Werbung dann als irreführend zu beurteilen, wenn sich die für den Preis maßgeblichen Konditionen der Mitbewerber nicht unwesentlich unterscheiden und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist9.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. Februar 2013 – 6 U 122/11
- BGH, Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 141/07, GRUR 2010, 658 Tz. 16 – Paketpreisvergleich [↩]
- Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 6 Rn. 111 [↩]
- EuGH GRUR 2007, 69 Tz. 56 – LIDL Belgium /Colruyt [↩]
- EuGH GRUR 2007, 69 Tz. 40 ff. [↩]
- BGH GRUR 2010, 658 Tz. 13 – Paketpreisvergleich [↩]
- BGH aaO Tz. 12, 13 [↩]
- BGH GRUR 2010, 658 Tz. 16 – Paketpreisvergleich [↩]
- BGH GRUR 2002, 633, 635 – Hormonersatztherapie [↩]
- BGH GRUR 2010, 658 Tz. 16 – Paketpreisvergleich [↩]