Der Händler und das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers

Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werkes zu werben.

Mit Beschluss vom 11.04.2013 hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 13.05.20152 entschieden:

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.

Die von der Urheberin erhobenen Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 1 UrhG), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 1 UrhG aF, jetzt § 97 Abs. 2 UrhG), Auskunft (§ 101a Abs. 1 und 2 UrhG aF, jetzt § 101 Abs. 1, 3 und 4 UrhG, §§ 242, 259 BGB) und Bekanntmachung des Urteils (§ 103 UrhG) sind begründet, wenn die Verkäuferin mit ihrer Werbung für den Erwerb der Möbel das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der Möbelentwürfe (§ 17 Abs. 1 UrhG) widerrechtlich und schuldhaft verletzt haben.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall haben die Händler haben das ausschließliche Recht der Urheber aus § 17 Abs. 1 UrhG zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland urheberrechtlich geschützten Möbelmodelle verletzt, indem sie in Deutschland über ihre deutschsprachige Internetseite sowie in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie einem Werbeprospekt regelmäßig für den Kauf ihrer Möbel geworben haben.

Das Verbreitungsrecht im Sinne von § 17 Abs. 1 UrhG ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht um nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2001/29/EG das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen3.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu seinem Erwerb anregt4.

Danach verletzt die im vorliegenden Streitfall beanstandete Werbung das ausschließliche Recht der Urheber zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der in Deutschland urheberrechtlich geschützten Möbelmodelle. Die Händlerin wirbt auf ihrer Internetseite für den Kauf von Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Möbelmodelle. Die Seite ist auch in deutscher Sprache abrufbar. Daneben warb sie in den Jahren 2005 und 2006 regelmäßig in Deutschland in verschiedenen Tageszeitungen und Zeitschriften sowie in einem Werbeprospekt für den Erwerb dieser Möbel. Es handelt sich danach um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke der Möbelmodelle, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anregt. Sie kann daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer aus der Union gekommen ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 91/11

  1. BGH, GRUR 2013, 1137 = WRP 2013, 1480 – Marcel-Breuer-Möbel I []
  2. EuGH, Urteil vom 13.05.2015 – C516/13, GRUR 2015, 665 = WRP 2015, 849 – Dimensione und Labianca/Knoll []
  3. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn.19 f. = WRP 2009, 1127 – Le-Corbusier-Möbel II, mwN; zum Recht der öffentlichen Wiedergabe vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2014 – C466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 – Svensson/Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 – Die Realität II []
  4. EuGH, GRUR 2015, 665 Rn. 35 – Dimensione und Labianca/Knoll []