Stornobearbeitung durch Stornogefahrmitteilung
Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsvertreter nicht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist.
Dem Versicherungsunternehmen ist gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen, und die Entscheidung zu treffen, ob es eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift oder sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter die sich abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen.
Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ist keine ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr.
Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten1.
Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat2.
Entschließt sich der Versicherer, der bei einem Versicherungsvertrag bestehenden Stornogefahr durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter entgegenzuwirken, und sendet er zu diesem Zweck eine Mitteilung, die diesen von ihrem Inhalt her in die Lage versetzt, seinerseits Abwehrmaßnahmen gegen die Stornogefahr zu ergreifen, so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang zu rechnen ist, so ist der Versicherer seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr in ausreichendem Maße nachgekommen3. Der Versicherer muss die Mitteilung so rechtzeitig versenden, dass der Vertreter sich sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg um eine Rettung des Vertrags bemühen kann4. Das hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt.
Der Versicherer hat, sofern er den Vertrag nicht selbst nachbearbeiten will, sondern den Weg wählt, den Versicherungsvertreter von der Vertragsgefährdung in Kenntnis zu setzen, diesen unverzüglich auf die Gefahr der Stornierung des betroffenen Versicherungsvertrags hinzuweisen hat5. Dies folgt aus der dem Versicherungsvertreter gegenüber bestehenden Treuepflicht6. Wenn der Versicherungsvertreter eine realistische Chance haben soll, den Vertrag zu retten, müssen ihm Stornogefahrmitteilungen so bald wie möglich zugesandt werden.
Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird7. Der Versicherer, der den Weg der Stornogefahrmitteilung wählt, muss sich daher so bald, wie es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist, gegenüber dem Versicherungsvertreter erklären. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die Aussichten auf „Rettung“ des Vertrags nach der Lebenserfahrung sinken, je mehr Zeit verstreicht. Die Anforderungen an den Versicherer dürfen dabei nicht überspannt werden, sondern müssen sich unter tatrichterlicher Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und angemessener Abwägung der Interessen beider Parteien im Rahmen des objektiv Zumutbaren halten. Der Revision ist darin zuzustimmen, dass der Versicherer in der Regel nicht bereits nach dem ersten Scheitern des Einzugs von Versicherungsbeiträgen eine Stornogefahrmitteilung versenden muss. Dies lässt nicht ohne Weiteres schon eine Vertragsgefährdung besorgen. Es ist dem Versicherer gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen, und die Entscheidung zu treffen, ob er eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreift oder sich darauf beschränkt, dem Versicherungsvertreter die sich abzeichnende Stornogefahr mitzuteilen, wobei der Versicherungsvertreter die für die Nachbearbeitung notwendigen Informationen erhalten muss. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Versicherer in einem standardisierten Schreiben um Überprüfung der Bankverbindung bittet, wenn die Lastschrift nicht eingelöst wird. Ergibt sich nach diesem Klärungsversuch eine Stornogefahr – was regelmäßig anzunehmen sein dürfte, wenn eine Reaktion auf die standardisierte Anfrage in angemessener Frist nicht erfolgt – darf der Versicherer mit der entsprechenden Mitteilung an den Vertreter in der Regel nicht mehr als zwei Wochen abwarten.
Für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge durch den Versicherer genügt es nicht, wenn dieser dem Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters Stornierungsgefahrmitteilungen übermittelt.
Sieht der Versicherer von einer Stornogefahrmitteilung an den bisherigen Versicherungsvertreter ab und nimmt er sein Recht wahr, andere Maßnahmen zu ergreifen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Insoweit kann der Versicherer zwar auch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters mit der Nachbearbeitung beauftragen. Dies ist auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht beanstandet worden8. Allerdings weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger keine ausreichende Maßnahme ist. Ein auch darauf gerichtetes Wahlrecht des Versicherers gibt es – anders als die Revision meint – nicht und ist in der Rechtsprechung auch nicht gebilligt worden. Denn der Bestandsnachfolger wird den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers dienen wollen9. Daher muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit halten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 2012 – VII ZR 130/11
- BGH, Urteile vom 01.12.2010 – VIII ZR 310/09, NJW 2011, 1590 Rn. 15; vom 25.05.2005 – VIII ZR 279/04, NJW-RR 2005, 1196, unter II 4; und VIII ZR 237/04; vom 12.11.1987 – I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546; vom 19.11.1982 – I ZR 125/80, VersR 1983, 371; jeweils m.w.N. [↩]
- BGH, Urteile vom 01.12.2010 – VIII ZR 310/09, aaO Rn. 23; vom 25.05.2005 – VIII ZR 279/04, aaO; und VIII ZR 237/04, aaO Rn. 14; vom 12.11.1987 – I ZR 3/86, aaO unter II 1; vom 19.11.1982 I ZR 125/80, aaO unter I 2 b; Thume in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., 2012, Kap. V Rn. 532 [↩]
- BGH, Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 310/09, aaO, Rn. 24 [↩]
- BGH, Urteil vom 19.11.1982 – I ZR 125/80, aaO unter I 2 b cc; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 Rn. 21 [↩]
- so auch Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 92 HGB Rn. 18, unter Hinweis auf Mecklenbrauck, VersR 2006, 1157, 1161 [↩]
- zur gegenseitigen Treuepflicht im Recht der Handelsvertreter siehe BGH, Urteil vom 18.06.1964 – VII ZR 254/62, BGHZ 42, 59, 61 f.; Thume, aaO, Kap. IV Rn. 75 ff. [↩]
- BGH, Urteil vom 24.01.2008 – VII ZR 17/07, NJW 2008, 985 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869 unter II 1a, jeweils m.w.N. [↩]
- siehe OLG Schleswig, BeckRS 2010, 06907; OLG Brandenburg, BeckRS 2009, 15961; OLG Celle, OLGR 2001, 267; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 469 [↩]
- vgl. Mecklenbrauck, aaO [↩]




