PKW-Verbrauchskennzeichnung – und der Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch
§ 51 Abs. 3 Satz 2 GKG ist unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens einschränkend auszulegen. Er erfasst insbesondere Fälle, in denen eine Verzerrung des Wettbewerbs eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung nicht beeinflussen lassen wird.
Der Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der – wie hier – auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Pkw-EnVKV gestützt wird, ist im Regelfall jedenfalls dann mit 5.000 € zu bemessen, wenn die Sache – wie auch vorliegt – nach Art und Umfang einfach gelagert ist1. Anhaltspunkte, die eine abweichende Festsetzung geböten, bestehen nicht.
Insbesondere ist der Streitwert nicht nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 1.000 € festzusetzen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt auf Unterlassungsklagen eines nach dem Unterlassungsklagengesetz anerkannten Verbandes Anwendung findet. Denn es liegen bereits die allgemeinen Voraussetzungen dieses Auffangstreitwertes nicht vor:
Der Sach- und Streitstand bietet im vorliegenden Fall genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsprechung zu vergleichbaren Unterlassungsansprüchen2. Die Auffassung, ungenügend seien Anhaltspunkte schon dann, wenn Unklarheiten oder Zweifel verblieben, und wenn man verschiedener Meinung sein könne3, erscheint zu weitgehend, weil unterschiedliche Auffassungen bei Ausübung des Schätzungsermessens nach § 3 ZPO regelmäßig vertretbar sind.
Gegen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG spricht auch, dass die Vorschrift nach den Gesetzesmaterialien insbesondere in den Fällen zur Anwendung kommen soll, in denen eine Verzerrung des Wettbewerbs eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware (…) nicht beeinflussen lassen wird4. Denn um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Eine Beeinflussung eines Verbrauchers durch das Unterlassen von Verbrauchsangaben eines Pkw ist nicht „eher unwahrscheinlich“.
Es kann deshalb offen bleiben, ob die Begründung des Gesetzentwurfs nicht ohnehin zu kurz greift, weil in den Fällen, in denen sich Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware nicht beeinflussen lassen wird, regelmäßig mangels geschäftlicher Relevanz bereits der Verbotstatbestand des § 1 UWG nicht erfüllt ist5.
Im Übrigen dürfte der Anwendungsbereich von § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielrichtung des Gesetzes im Regelfall auf geringfügige Wettbewerbsverstöße durch Kleinunternehmer zu beschränken sein6. Gerade Kleinunternehmer und Existenzgründer sollten vor Abmahnkosten geschützt werden, die teilweise eine existenzbedrohende Belastung darstellten7. Auch hiernach ist § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG vorliegend nicht einschlägig.
Allerdings bleibt der mit der Klage weiter geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten der Abmahnung nach § 4 Satz 2 ZPO für die Streitwertbemessung außer Ansatz.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 13 W 22/14
- OLG Celle, Urteil vom 05.12 2013 – 13 U 154/13 22 m. w. N. [↩]
- vgl. dazu auch die näheren Erwägungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11.11.2011 – 13 W 101/11 6 ff. [↩]
- Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 51 Rn. 8 [↩]
- BT-Drs. 17/13057, Seite 30 f. [↩]
- so: Köhler in: Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 12 UWG Rn.05.3; vgl. auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.2014 – 2 W 63/13 und 2 W 77/13 11; allerdings können in Fällen wie dem vorliegenden, in denen bereits nach § 5 a Abs. 4 UWG eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen ist, Unterlassungsansprüche nach dem UWG bestehen, obwohl tatsächlich eine Beeinflussung des Verbrauchers unwahrscheinlich ist [↩]
- vgl. Köhler, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O., Tz. 11, 13 [↩]
- BT-Drs. 17/13057, S. 30 f. [↩]




