Das Ende des Düsseldorfer Großmarkts
Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung verpflichtet eine Kommune nicht, einen als öffentliche Einrichtung betriebenen Großmarkt fortzuführen.
Das entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall des Düsseldorfer Großmarktes. Die Landeshauptstadt Düsseldorf betreibt seit über 86 Jahren einen Großmarkt als öffentliche Einrichtung. Rechtsgrundlage ist eine von ihr erlassene Großmarktsatzung. Auf dem Großmarkt bieten mehr als 100 Händler, darunter die Antragstellerin, überwiegend Obst und Gemüse zum gewerblichen Weiterverkauf an. Nach mehrjährigen Diskussionen mit den beteiligten Akteuren entschied die Stadt Düsseldorf, den Großmarkt aufzulösen. Am 1. Juli 2021 beschloss ihr Rat die entsprechende Satzungsänderung mit Wirkung zum 31. Dezember 2024.
Den dagegen gerichteten Normenkontrollantrag der Großmarkthändlerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster abgelehnt1; die Auflösung des Großmarkts durch die Änderungssatzung sei von der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gedeckt, eine Pflicht zum Weiterbetrieb des Großmarkts ergebe sich weder aus dem nordrhein-westfälischen Landesrecht noch aus dem Grundgesetz.
Die von der Großmarkthändlerin hiergegen eingerichtete Revision der Antragstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht habe ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Auflösung des Großmarkts wirksam sei.
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Zum Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört kein bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog. Die Gemeinden haben vielmehr die Befugnis, sich grundsätzlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung umfasst dies zugleich das Recht, eine Aufgabe nicht zu übernehmen oder eine einmal übernommene Aufgabe wieder aufzugeben.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Mai 20092 unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung einer Kommune zur Fortführung einer einmal übernommenen freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe angenommen hat, hält es hieran ausdrücklich nicht länger fest.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 2024 – 8 CN 1.23