Der Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger AGB – und die bereits geschlossenen Verträge
Ein Wettbewerber, der gegen die konkrete Verletzungsform des Wettbewerbsverstoßes vorgeht, hat gegen den Konkurrenten keinen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass dieser sich in bereits abgeschlossenen Verträgen mit Dritten nicht insgesamt auf seine – teilweisen unbedenklichen – allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen darf.
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss deshalb jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Sie muss das Marktverhalten außerdem im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt1. Zu diesen das Marktverhalten regelnden Normen gehören auch die Bestimmungen, die die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen, die unter Kaufleuten vereinbart sind, regeln2. Nach Auffassung des Landgerichts besteht hinsichtlich der Frage, ob es sich insoweit um eine Marktverhaltensregelung handelt, zwischen der Rechtslage bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern und gegenüber Unternehmern kein rechtserheblicher Unterschied. In beiden Fällen geht es auch darum, im Geschäftsverkehr in lauterer Weise um Kunden zu werben und sich nicht durch unangemessene, aber zunächst im meist Kleingedruckten versteckte Regelungen Vorteile zulasten des Kunden, mittelbar aber auch zulasten des Wettbewerbers zu verschaffen. Der vorrangige Zweck des Verbraucherschutzes im nichtunternehmerischen Geschäftsverkehr rechtfertigt es nicht, den Regelungen über die Wirksamkeitskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr den Charakter als Marktverhaltensregelung abzusprechen.
Der Anspruch eines Wettbewerbers auf Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB ist dann begründet, wenn auch nur eine der Klauseln unwirksam ist3.
Dagegen besteht kein Anspruch des Wettbewerbers dahin, dass der Verwender es zu unterlassen hat, sich bei bereits abgeschlossenen Verträgen auf diese Bestimmungen zu berufen. Dass die Verwenderin bei der Durchsetzung ihrer Rechte oder bei der Verteidigung gegen Ansprüche der gewerblichen Kunden das gesamte Vertragswerk dem Kunden entgegengehalten hätte4 ist nicht dargetan. Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen der Klärung im konkreten Rechtsverhältnis im Einzelfall streitiger Fragen. Der Verwender beruft sich regelmäßig nicht auf die Gesamtheit seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auf eine bestimmte Regelung, die den jeweiligen Streit betrifft. Dementsprechend fehlt es an der Darlegung eines Verstoßes der Verwenderin, der Wiederholungsgefahr begründen könnte wie auch an der Darlegung einer Erstbegehungsgefahr. Die Auffassung, das „Berufen“ auf allgemeine Geschäftsbedingungen sei ein Unterfall der „Verwendung“ mit Zitaten aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung5 verkennt, dass es dort jeweils um eine abstrakte Kontrolle konkreter unwirksamer Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 13 AGBG (heute: § 1 UKlaG) ging, nicht aber um ein undifferenziertes Verbot eines gesamten Klauselwerks.
Der Wettbewerbsprozess dient nicht der Ausschaltung fremder Wettbewerber. Die etwaig zwischen der Verwenderin und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge über Lieferung (und Zahlung) von Waren sind als solche nicht zu beanstanden.
Landgericht Freiburg, Urteil vom 31. März 2014 – 12 O 12/14
- vergleiche BGH, Urteil vom 02.12 2009 – I ZR 152/07 – Zweckbetrieb [↩]
- vergleiche BGH WRP 2012, 1086 – Missbräuchliche Vertragsstrafe zur Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern [↩]
- vgl. a. OLG Jena – Urteil vom 09.05.2012 – 2 U 61/12 BeckRS 2012, 11880 [↩]
- vgl. BGHZ 196, 11 zum Begriff des Verwendens einer Klausel [↩]
- BGHZ 127, 35; BGHZ 116, 6 [↩]




