AGB-Versandklauseln im Möbelversandhandel
Eine Versand- und Gefahrübergangsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops eines Möbelversandhändlers, wonach der Versandhändler „nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen [schuldet] und … für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich“ ist, ist unwirksam.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betreibt der beklagte Möbelhändler auch einen Online-Shop, in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen er eine solche Versand- und Gefahrübergangsklausel verwendet. Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Ellwangen hat der Klage stattgegeben1. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dagegen die Klage auf die Berufung des Beklagten insoweit abgewiesen2: Die Klausel sei nicht zu beanstanden, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB darstelle und damit bereits nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Dies folge daraus, dass vorliegend die Beklagte gegenüber ihren Kunden eine Schickschuld und keine Bringschuld eingehe. Aus einer etwaigen Montageverpflichtung der Beklagten ergebe sich nichts anderes, da die Montage der im Online-Shop verkauften Möbel nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gesondert hinzugebucht werden müsse.
Mit ihrer vom Oberlandesgericht Stuttgart im Berufungsurteil zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils – und hatte nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg:
Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Möbelversandhändlers ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen kann die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.
Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt; insoweit verstößt die Regelung auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 353/12




