Stornoreservekontovereinbarungen

Gegen eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach ein Stornokonto bei der Arbeitgeberin eingerichtet wird, auf das ein 10%tiger Anteil der zu erwartenden und ins Verdienen zu bringenden Provision gebucht wird, bestehen im Hinblick auf die Vorschussvereinbarung der Parteien keine grundsätzlichen Bedenken1.

Eine Inhaltskontrolle findet insoweit nicht statt, da eine Abweichung von Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vorliegt. Ein Anspruch auf einen Vorschuss in voller Höhe der zu erwartenden Provision ergibt sich aus solchen nicht.

Allerdings benachteiligt eine Vertragsbestimmung den Vertreter unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und ist deshalb unwirksam, nach der der Vertreter insgesamt erst über die auf das Stornokonto gebuchten Provisionsanteile verfügen können soll, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Arbeitgeberin „bestehen oder entstehen können“. Damit scheidet faktisch während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Verfügung des Arbeitnehmers über das Stornokonto aus, da hinsichtlich neu vermittelter Verträge laufend neue Provisionsvorschüsse gezahlt werden und damit Rückforderungsansprüche der Klägerin entstehen können. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine Verfügung über das Stornokonto – wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt – langfristig ausgeschlossen. Dies gilt nach § 5 Ziff. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags unabhängig davon, wie hoch das Guthaben einerseits und das Stornorisiko andererseits sind. Darin liegt eine unzulässige Übersicherung2. Darüber hinaus wird dem Arbeitnehmer die Verfügungsbefugnis auch hinsichtlich solcher Provisionsanteile vorenthalten, die nach Ablauf der Stornohaftungsfristen ins Verdienen gebracht wurden, weil der Versicherungsnehmer in vollem Umfang seine Prämie gezahlt hat, und die dem Arbeitnehmer damit unstreitig zustehen. Dies weicht von § 92 Abs. 4 HGB ab; dem Vermittler wird ein Teil seines fälligen Provisionsanspruchs nicht ausbezahlt. Dies benachteiligt ihn unangemessen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 AZR 84/14

  1. vgl. allgemein zu Stornoreservekontovereinbarungen Staub/Emde § 92 HGB Rn. 21 []
  2. vgl. dazu OLG Düsseldorf 26.10.2012 – I-16 U 134/11, 16 U 134/11, zu II A 1 b (1) der Gründe []