Verjährung in Diesel-Fällen – und der Restschadensersatz des Neuwagenkäufers

Neuwagenkäufer, die vom „Dieselskandal“ betroffenen sind und deren Anspruch nach § 826 BGB verjährt ist, steht ein Anspruch gegen den Hersteller aus § 852 Satz 1 BGB zu.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er gemäß § 852 BGB auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Vor zwei Wochen hat der Bundesgerichtshof einen solchen Anspruch auf Restschadensersatz für Gebrauchtwagenkäufer abgelehnt. Für Neuwagenkäufer bejahte der Bundesgerichtshof nun jedoch das Bestehen eines solchen Anspruchs auf Restschadensersatz trotz zwischenzeitlich eingetretener  Verjährung.

In den beiden jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Neuwagen-Fällen nehmen die Neuwagenkäufer die beklagte Volkswagen AG auf Schadensersatz nach Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Anspruch.

  • Der Autokäufer im ersten Verfahren1 erwarb im April 2013 zu einem Kaufpreis von 30.213,79 € einen Neuwagen VW Golf Cabrio „Life“ TDI von der Volkswagen AG als Herstellerin, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Das Fahrzeug war bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Ab September 2015 wurde – ausgehend von einer Pressemitteilung der Volkswagen AG vom 22. September 2015 – über den sogenannten Abgasskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in den Medien berichtet. Der Autokäufer ließ ein von der Volkswagen AG entwickeltes Software-Update aufspielen.

    Das Landgericht Trier hat auf die im Jahr 2020 erhobene Klage die Volkswagen AG wegen einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung des Autokäufers unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Die weitergehende Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs der Volkswagen AG hat das Landgericht abgewiesen2. Auf die Berufung der Volkswagen AG hat das Oberlandesgericht Koblenz die vom Landgericht zugesprochenen Klageanträge abgewiesen und die Anschlussberufung des Autokäufers, mit der er seinen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Volkswagen AG weiterverfolgt hat, zurückgewiesen 3

    Zwar bestehe, so das OLG Koblenz, dem Grunde nach ein Anspruch des Autokäufers nach § 826 BGB gegen die Volkswagen AG. Dieser Anspruch sei indessen verjährt. Wenn der Autokäufer im Jahr 2015 keine Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal erlangt habe, habe seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Ihm sei eine Klage gegen die Volkswagen AG auch zumutbar gewesen. Die Volkswagen AG dürfe sich in zweiter Instanz auf die Einrede der Verjährung berufen, obwohl sie in der ersten Instanz in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Einrede der Verjährung zunächst fallen gelassen habe. Einen (unverjährten) Anspruch auf Gewährung von Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB könne der Autokäufer gegen die Volkswagen AG nicht geltend machen. Zwar habe der Autokäufer das Fahrzeug als Neuwagen direkt von der Volkswagen AG erworben. Der Schutzzweck des § 852 Satz 1 BGB sei indessen zugunsten des Autokäufers nicht eröffnet. Die Vorschrift setze voraus, dass dem Geschädigten eine Rechtsverfolgung vor Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB erschwert oder unmöglich gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, zumal der Autokäufer Ansprüche in einem Musterfeststellungsverfahren habe anmelden können. Mangels des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs scheide die Feststellung des Annahmeverzugs aus.

  • Die Autokäuferin im zweiten Verfahren4 erwarb im Juli 2012 zu einem Kaufpreis von 36.189 € einen von der Volkswagen AG hergestellten Neuwagen VW EOS 2.0 l TDI von einem Händler. Dieser Neuwagen war ebenfalls mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen. Das Fahrzeug war wiederum bei Erwerb mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Auch in diesem Fall ließ die Autokäuferin das von der Volkswagen AG entwickelte Software-Update aufspielen.

    Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Oldenburg die im Jahr 2020 erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Überlassung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen5. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen6.

    Zwar lägen, so das OLG Oldenburg, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB vor. Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt, weil die Autokäuferin im Februar 2016 aufgrund eines Informationsschreibens der Volkswagen AG Kenntnis nicht nur von dem „sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein“, sondern auch von der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt habe und ihr ab dem Jahr 2016 eine Klage gegen die Volkswagen AG zumutbar gewesen sei. Die Volkswagen AG habe sich auf die Einrede der Verjährung berufen und berufen dürfen, ohne dass ihr ein Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last falle. Der Autokäuferin stehe nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB kein Anspruch auf „Restschadensersatz“ aus § 852 BGB zu. Zwar sei § 852 BGB grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Geschädigte schon vor Eintritt der Verjährung in der Lage gewesen sei, seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Die Autokäuferin habe indessen trotz eines entsprechenden Hinweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Angaben zu dem von der Volkswagen AG aus dem Verkauf des Fahrzeugs an den Händler erzielten Gewinn gemacht.

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren auf die Revisionen der Kläger die Berufungsurteile insoweit aufgehoben, als die Oberlandesgerichte einen Anspruch auf Schadensersatz auf der Grundlage des von den Klägern verauslagten Kaufpreises verneint und den Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs nicht entsprochen haben. Soweit die Kläger Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt haben, hat der Bundesgerichtshof die klageabweisenden Entscheidungen bestätigt. Das galt in der zweiten Sache auch, soweit die Klägerin dort Ersatz der von ihr aufgewandten Finanzierungskosten beansprucht hat.

Die Oberlandesgerichte haben in beiden Fällen die Revision beschränkt auf die Frage des Herausgabeanspruchs nach Eintritt der Verjährung gemäß § 852 BGB zugelassen. Der Bundesgerichtshof ist demgegenüber davon ausgegangen, die Revision könne nicht wirksam auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB beschränkt werden. Vielmehr sei in beiden Verfahren nicht nur zu überprüfen, ob die Oberlandesgerichte einen Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB rechtsfehlerfrei verneint hätten, sondern vorrangig auch, ob ihre Überlegungen zu einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB zuträfen.

Im zweiten Verfahren7 war von einer Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB schon deshalb auszugehen, weil die Klägerin im Jahr 2016 über die konkrete Betroffenheit ihres Fahrzeugs durch ein Schreiben unterrichtet worden war und ein Software-Update hatte aufspielen lassen. Im ersten Verfahren8 hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung bestätigt, den Kläger habe jedenfalls ab dem Jahr 2016 zumindest der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal getroffen. Da beiden Klägern die Klageerhebung noch im Jahr 2016 zumutbar gewesen sei, habe die dreijährige Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen und sei am 31. Dezember 2019 abgelaufen, sodass sie durch die Erhebung der Klagen im Jahr 2020 nicht mehr wirksam habe gehemmt werden können.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass sich die Volkswagen AG auch im ersten Verfahren auf die Einrede der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB berufen könne, obwohl sie auf diese Einrede in erster Instanz „verzichtet“ habe. Diesen Verzicht habe das Oberlandesgericht zutreffend nicht als endgültigen materiell-rechtlichen Verzicht gewertet. Richtig hätten beide Oberlandesgerichte auch entschieden, dass es der Volkswagen AG nach Treu und Glauben nicht verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB stehe den Klägern in beiden Verfahren aber ein Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch bestehe ohne Rücksicht darauf, dass die Volkswagen AG auch vor Ablauf der Verjährung ohne Schwierigkeiten als Schädigerin hätte in Anspruch genommen werden können. Der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 852 Satz 1 BGB stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kläger nicht an einem Musterfeststellungsverfahren gegen die Volkswagen AG beteiligt hätten.

Nach § 852 Satz 1 BGB müsse die Volkswagen AG, die die Kläger durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs geschädigt habe, das von ihr Erlangte herausgeben. Erlangt habe die Volkswagen AG im Verfahren VIa ZR 8/21 zunächst einen Anspruch gegen den Kläger aus dem Kaufvertrag. Nach Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag durch den Kläger habe die Volkswagen AG als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB den Kaufpreis erlangt. Im Verfahren VIa ZR 57/21 habe die Volkswagen AG eine Forderung gegen den Händler aus Kaufvertrag erlangt. Ihre Bereicherung setze sich nach Erfüllung dieser Forderung am Händlereinkaufspreis fort, der geringer war als der von der Klägerin später gezahlte Kaufpreis und dessen Höhe zwischen den Parteien im konkreten Fall nicht in Streit stand. Nicht „erlangt“ habe die Volkswagen AG dagegen Leistungen an die von den Klägern vorgerichtlich mandatierten Rechtsanwälte und von der Klägerin im Verfahren VIa ZR 57/21 verauslagte Finanzierungskosten, so dass sich der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB – anders als der verjährte Anspruch aus § 826 BGB – nicht auf solche Schäden erstrecke.

Von dem erlangten Kaufpreis (im ersten Verfahren) bzw. Händlereinkaufspreis (im zweiten Verfahren) könne die Volkswagen AG Herstellungs- und Bereitstellungskosten nach § 818 Abs. 3 BGB nicht abziehen, weil sie sich im Sinne der § 818 Abs. 4, § 819 BGB bösgläubig bereichert habe.

Allerdings reiche der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter als der Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB, der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliege. Die Kläger müssten sich deshalb eine Nutzungsentschädigung für die von ihnen mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und könnten Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Fahrzeuge verlangen.

Da die Vorinstanzen – von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen zur Höhe einer anzurechnenden Nutzungsentschädigung getroffen haben, hat der Bundesgerichtshof die Sachen zur Klärung der Höhe anzurechnender Vorteile an die Oberlandesgerichte zurückverwiesen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21

  1. BGH – VIa ZR 8/21 []
  2. LG Trier, Urteil vom 30.12.2020 – 5 O 119/20 []
  3. OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.2021 – 8 U 140/21 []
  4. BGH – VIa ZR 57/21 []
  5. LG Oldenburg, Urteil vom 05.10.2020 – 3 O 1935/20 []
  6. OLG Oldenburg, Urteil vom 15.07.2021 – 1 U 266/20 []
  7. BGH – VIa ZR 57/21 []
  8. BGH – VIa ZR 8/21 []