Die nicht hinreichend bestimmte Lieferfrist

Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung seiner Leistung vorbehält, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.09.2012 entschieden und damit eine Verurteilung der Beklagten zum Unterlassen des Gebrauchs der beanstandeten Klausel durch das Landgericht Essen bestätigt.

Die in Dorsten ansässige Beklagte vertreibt Artikel, u.a. mit Traubenkernen gefüllte Wärmepantoffeln, über die Internetplattform ebay. Als Konkurrentin vertreibt die in Bielefeld ansässige Klägerin mit Leinensamen gefüllte Wärmepantoffeln. Mit ihrer Wettbewerbsklage hat die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung des Gebrauchs folgender Vertragsklausel verlangt: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“.

Nach Auffassung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Mit der Verwendung dieser Klausel verstoße die Beklagte gegen § 308 Nr. 1 BGB. Die Vorschrift sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei dessen Verletzung einem Wettbewerber ein Unterlassungsanspruch zustehe. § 308 Nr. 1 BGB untersage einem Verwender, sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorzubehalten, und wolle verhindern, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in sein Belieben gestellt werde. Der Kunde müsse in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Das sei mit der beanstandeten Klausel nicht möglich. Dass angegebene Lieferfristen „vereinbart“ seien, werde durch den Zusatz „annähernd“ und den Hinweis darauf, dass sie nur einen „Richtwert“ darstellten, eingeschränkt. Mit dem Klammerzusatz „Zirka-Fristen“ würden die Einschränkungen nicht dahingehend korrigiert, dass letztendlich doch verbindliche Fristen vereinbart werden sollten.

Mit seiner Entscheidung vom 18.09.2012 hat der 4. Zivilsenat an seine Entscheidung vom 12.01.2012 angeknüpft, mit der er ebenfalls eine Vertragsklausel mit einer nicht hinreichend bestimmten Lieferfrist als unzulässig beanstandet hat. In dem im Januar 2012 entschiedenen Fall hatte ein beklagtes Unternehmen aus Rellingen, das bundesweit im Internet Waren verschiedener Sortimentbereiche vertreibt, eine Vertragsklausel verwandt, nach der „i.d.R. 3 – 4 Arbeitstage nach Zahlungseingang“ geliefert werde. Die mit dieser Klausel bezeichnete Lieferfrist ist nach Auffassung des 4. Zivilsenats nicht hinreichend bestimmt und deswegen gem. § 308 Nr. 1 BGB unzulässig, weil die Klausel die Lieferzeit nur „in der Regel“ festlegt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteile vom 18. September 2012 – I-4 U 105/12 und vom 12. Januar 2012 – I-4 U 107/11
[I-4 U 105/12: nicht rechtskräftig, Revision beim BGH – I ZR 205/12]
[I-4 U 107/11: rechtskräftig]