Reisegewerbekarte bei mobilen Verkaufsständen

Wer im Eingangsbereich (sog. „Vorkassenbereich“) oder auf Parkplätzen von wechselnden Einkaufsmärkten mobile Verkaufsstände betreibt, benötigt dazu grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte, § 55 GewO), wenn der Zeitraum zwischen den Verkaufstagen mehr als eine Woche beträgt. Wird ein Betroffener – beispielsweise über § 9 Abs.1 Nr. 1 OWiG – für eine juristische Person als Normadressat verantwortlich gemacht, muss dessen gesellschaftsrechtliche Stellung aufgeklärt und im Urteil dargelegt werden.

Im vorliegend vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde der mobile Verkaufsstand von einer GmbH betrieben. Weil die juristischen Person das Gewerbe ausübt1 benötigte sie selbst – und nicht der Betroffene – eine Reisegewerbekarte (i. S. d. § 55 GewO). Wird ein Betroffener – beispielsweise über § 9 Abs.1 Nr. 1 OWiG – für eine juristische Person als Normadressat verantwortlich gemacht, dann ist dessen gesellschaftsrechtliche Stellung aufzuklären und in dem Urteil darzulegen2. Daran fehlt es im angefochtenen Urteil, das zwischen der Stellung des Betroffenen und jener der juristischen Person nicht differenziert und allein ausführt, der Betroffene sei nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte.

Wenn – wie hier – ein mobiler Verkaufswagen tatsächlich an unterschiedlichen Orten verwendet wird, ist grundsätzlich von einem Reisegewerbe auszugehen3. Die Ausnahmevorschrift des § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO findet keine Anwendung. Danach bedarf zwar keiner Reisegewerbekarte, wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel vertreibt, jedoch liegen solche „regelmäßigen, kürzeren Zeitabstände“ nur dann vor, wenn ein Zeitraum von einer Woche nicht überschritten wird4.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 1 Ss (Owi) 92/13

  1. BVerwG, Urteil vom 30.09.1976 – I C 32.74; VwGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1993 – 14 S 2577/92 []
  2. OLG Koblenz, VRs 50, 53; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 9 Rn. 8 []
  3. Landmann-Rohmer, GewO, Rdnr. 48 zu § 55 []
  4. Erbs/Kohlhaas – Ambs, Kommentar zur Gewerbeordnung Rdnr. 15 zu § 55a []