Kopfhörer – und ihre Kennzeichnung nach dem ElektroG

Eine dauerhafte Kennzeichnung i.S.d. § 7 Satz 1 ElektroG setzt voraus, dass die Kennzeichnung nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten durch einen Schnitt vom Gerät getrennt werden kann. Eine Kennzeichnung allein auf einem Klebefähnchen, das am Kabel eines Kopfhörers aufgebracht ist und üblicherweise vom Verbraucher als störend empfunden wird, ist nicht ausreichend dauerhaft.

§ 7 Satz 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar, Verstöße können daher auch von Mitwettbewerber gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 7 ElektroG abgemahnt werden.

Vorliegend hatte der Händler dadurch gegen § 7 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) verstoßen, dass er auf eBay Kopfhörer vertrieb, die eine Kennzeichnung, über die der Hersteller identifiziert werden kann, lediglich in Form von Klebefähnchen auf dem Kabel enthielten. Diese Kennzeichnung stellt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle keine „dauerhafte Kennzeichnung“ i. S. d. § 7 Satz 1 ElektroG dar.

Allerdings war die Kennzeichnung mittels der Klebefähnchen nicht bereits unabhängig von deren Dauerhaftigkeit deshalb unzulässig, weil sie lediglich „am“ und nicht „auf“ dem Produkt angebracht war. Zwar beurteilt sich die Ordnungsmäßigkeit einer Kennzeichnung auch nach dem Ort, an dem sie aufgebracht ist. Die Herstellerangabe nach § 7 Satz 1 ElektroG muss zwingend „auf“ dem Elektrogerät vorhanden sein1. Diese Differenzierung bezieht sich jedoch auf die Ausnahme in § 7 Satz 3 ElektroG, nach der das Symbol nach Anhang II zu § 7 ElektroG auch auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufgedruckt werden darf. Eine derartige Kennzeichnung „an“ dem Gerät ist für die Herstellerangabe nicht ausreichend. Eine weitergehende Differenzierung lässt sich aus dieser Gesetzessystematik jedoch nicht ableiten. Eine – wie vorliegend – auf das Kabel eines Elektrogerätes geklebte Kennzeichnung befindet sich in gleicher Weise „auf“ dem Gerät wie ein Aufkleber, der auf eine andere Stelle des Gerätes geklebt worden ist.

Die Kennzeichnung mittels eines Klebefähnchens auf dem Kabel eines Elektrogerätes, das ohne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen oder abgeschnitten werden kann, ist jedoch jedenfalls dann nicht „ausreichend dauerhaft“ i. S. des § 7 Satz 1 ElektroG, wenn sich diese Kennzeichnung auf einem Kabel befindet, das bei Betrieb des Gerätes üblicherweise sichtbar ist, die Klebefähnchen daher von Verbrauchern üblicherweise als störend empfunden werden und deshalb angenommen werden kann, dass sie in einer nicht unerheblichen Anzahl der Fälle entfernt werden.

Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung – wie vorliegend – ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann.

Der Begriff der Dauerhaftigkeit ist gesetzlich nicht näher definiert. Teilweise wird gefordert, dass die Kennzeichnung auch nach Reiben von Hand mit einem wasserdurchtränkten Tuch für 15 Sekunden sowie weiteren 15 Sekunden mit einem mit Petrolether durchtränkten Tuch nicht einfach zu entfernen sein darf und Aufkleber nach einer solchen Behandlung keine Wellen zeigen dürfen2. Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass die auf diesem Weg zu überprüfende Dauerhaftigkeit der Klebeverbindung als solcher und des Aufdrucks gegeben ist.

Unter Berücksichtigung sowohl des Gesetzeszweckes als auch -wortlauts ist jedoch weiter erforderlich, dass die Kennzeichnung auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist. Die Einfügung des Begriffs „dauerhaft“ in § 7 ElektroG ist auf eine Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 20.01.2005 zurückzuführen. Diese Empfehlung ist damit begründet, dass es für eine effektive Marktüberwachung erforderlich sei, dass die Kennzeichnung so langlebig ist, dass sie auch bei der Entsorgung der Geräte Bestand hat3. Die Bedeutung der Herstellerinformation für die Entsorgungsaktivität ist bereits in dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/96/EG betont, die durch das ElektroG umgesetzt wurde.

Damit bei der Entsorgung auf die Herstellerinformation zurückgegriffen werden kann, ist es erforderlich, dass die Kennzeichnung regelmäßig bis zur Entsorgung Bestand hat. Sie muss deshalb – unabhängig von der chemisch-physikalischen Beschaffenheit einer Klebeverbindung – ein solches Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen, dass sie nicht durch einen einfachen Schnitt entfernbar ist4.

Ob möglicherweise dann geringere Anforderungen an die physikalische Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung zu stellen sind, wenn diese ihrer Art oder der Stelle nach, an der sie angebracht ist, üblicherweise von Verbrauchern nicht als störend empfunden wird und deshalb zu erwarten ist, dass sie schon aus diesem Grund nicht entfernt wird, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Vielmehr steht hier nach der vorgenommenen Inaugenscheinnahme zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klebefähnchen, mit denen die im Urteilstenor bezeichneten Kopfhörer versehen waren, in einer nicht unerheblichen Anzahl der Fälle jedenfalls als optisch störend empfunden werden, sodass der Senat davon ausgeht, dass Verbraucher sie regelmäßig entfernen werden. Diese Klebefähnchen bestehen aus einfach wirkendem Plastik in weißer Farbe und stehen damit in einem deutlichen Kontrast zu den ansonsten überwiegend in schwarz gehaltenen Kopfhörern. Sie haben eine Größe von etwa 1 x 2 cm und sind beim normalen Gebrauch der Kopfhörer deutlich sichtbar.

§ 7 Satz 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Zwar dient die Kennzeichnungspflicht unmittelbar Belangen des Umweltschutzes, die für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Darüber hinaus bezweckt § 7 Satz 1 jedoch insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte – in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers – mit Entsorgungskosten belastet würde. Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden5. Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber6.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21. November 2013 – 13 U 84/13

  1. Giesberts/Hilf, ElektroG, § 7 Rdnr. 18; so auch die Umsetzung in DIN EN 50419 Nr.04.1 []
  2. Giesberts/Hilf, § 7 Rdnrn. 17 f.; so auch: DIN EN 50419 Nr.04.2 []
  3. BT-Drs. 15/4679, S. 7 []
  4. im Ergebnis ebenso: Bullinger/Fehling-Lückefett, ElektroG, § 7 Rdnr. 6 []
  5. BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6] []
  6. vgl. Grotelüschen /Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.; LG Aachen, Urteil vom 05.06.2012 – 41 O 8/12; zu § 6 Abs. 2 ElektroG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007 – 20 W 18/07 []