Inbetriebnahme, Nutzung, Kaufvertrag
In de Inbetriebnahme und Benutzung eines Gegenstandes (hier: eines Tintenstrahldrucker) liegt unter Unternehmern die Annahme eines in seiner Übersendung liegenden Kaufvertragsangebots.
Es kann daher in einem solchen Fall dahingestellt bleiben, ob vor eine wirksame (hier: telefonische) Bestellung erfolgt ist.
Der Käufer kann sich dabei auch nicht auf § 241a BGB berufen, da er zum einen – wenn nicht gar eine telefonische Bestellung vorlag – jedenfalls telefonisch um ein Angebot bat, so dass es sich schon nicht um eine unbestellte Leistung handelt. Zudem ist § 241a BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Käufer kein Verbraucher ist. § 241a BGB setzt aber auf der einen Seite einen Unternehmer, auf der anderen Seite einen Verbraucher voraus.
Amtsgericht Bad Neustadt, Urteil vom 31. März 2015 – 1 C 258/14