Haftungssummen für Schiffunfälle auf dem Rhein

Die Festsetzung der Haftungssumme zur Einrichtung eines besonderen Fonds zur Befriedigung der Ansprüche im Sinne von § 36 SVertO erfolgt durch Begründung eines Anspruchs der Gerichtskasse des zuständigen Schifffahrtsgerichts gegen den Antragsteller nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem Schadensereignis bis zur Eröffnung des Verteilungsverfahrens sowie zusätzlicher Zinsen iHv eins vom Tausend für den Monat beginnend ab drei Monate nach Ablauf des Monats der Anspruchsbegründung. Die nur anteilige Festsetzung der Zinsen wird im Eröffnungsbeschluss ergänzt.

Die Berechnung der Höhe der Haftungssumme richtet sich nach den §§ 5e Abs 1 Nr. 2, 5f BinSchG unter Berücksichtigung der im Eichschein ausgewiesenen Trag- und Leistungsfähigkeit.

Die Anordnung der Art der Sicherheitsleistung steht im Ermessen des Gerichts (§ 5 Abs. 2 S. 2 SVertO). Dabei ist der Gläubigerschutz in den Vordergrund zu stellen, d.h. das Solvenzrisiko der Zahlungsgarantien abgebenden Versicherer abzuschätzen Bei einer Fondsgesellschaft mit Sitz auf den Bermudas ist eine Einschätzung nicht möglich, aber auch deutsche Versicherer sind in der Vergangenheit bereits in (see-)schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren als Garanten für die Haftungssumme ausgefallen. Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensausübung an § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO zu orientieren und Bankbürgschaften deutscher Kreditinstitute anzuordnen.

Die Berechnung der Höhe der Haftungssumme richtet sich nach den Vorschriften der §§ 5 e Abs. 1 Nr. 2, 5 f BinSchG unter Berücksichtigung der im Eichschein ausgewiesenen Trag- und Leistungsfähigkeit.

Die Haftungssumme ist gemäß § 39 SVertO vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit 4 % jährlich zu verzinsen (§ 39 SVertO). Diese können allerdings im Festsetzungsbeschluss nur anteilig festgesetzt werden, soweit sie bis zum Zeitpunkt seines Erlasses angefallen sind. Hinsichtlich der restlichen Zinsen erfolgt eine Ergänzung im Eröffnungsbeschluss1.

Das Gericht bestimmt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SVertO nach freiem Ermessen, in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist. Bei der Frage, ob die Haftungssumme nebst Zinsen in bar zu entrichten ist oder eine entsprechende Sicherheitsleistung erbracht werden kann, hat das Gericht wegen möglicher marktüblicher Zinsvorteile im Vergleich zu den bei einer Bareinzahlung gesetzlich vorgesehenen Zinsen von 0,1 % monatlich (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 SVertO) sein Ermessen vor allem mit Blick auf eine möglich längere Dauer des Verfahrens dahin gehend ausgeübt, dass es eine Sicherheitsleistung zulässt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SVertO: „kann“). Hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung hat das Gericht bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen den Gläubigerschutz in den Vordergrund gestellt. Zwar ist das Bestreben der Antragsteller, Bürgschaften ihrer Versicherungen zu stellen, damit in der Zeit der Verfahrensdauer mit der Haftungssumme weiter gewirtschaftet werden kann, nachvollziehbar. Auch in der schifffahrtsrechtlichen Literatur wird allenthalben die Forderung aufgestellt, Bürgschaften sogar ausländischer P & I Clubs zuzulassen2. Demgegenüber steht jedoch das Erfordernis zu gewährleisten, dass am Ende des Verteilungsverfahrens tatsächlich noch die Haftungssumme vorhanden ist, die es an die Gläubiger zu verteilen gilt. Diese Prognose kann das Gericht bei den von der Antragstellerin benannten Versicherungsgesellschaften nicht treffen. Gerade angesichts der noch andauernden Weltwirtschaftskrise sind Schwierigkeiten bei der Verwertung solcher Bürgschaften nicht ausgeschlossen und zum Schutz der Gläubiger von vornherein zu vermeiden.

Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 30 SRV 1/09 BSch

  1. vgl. von Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 5 d Rn. 20 a. E.; Rittmeister, Das Seerechtliche Haftungsbeschränkungsverfahren nach neuem Recht, S. 101 []
  2. vgl. Schön, Praktische Aspekte des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens, 1979, S 16; Rittmeister, Das Seerechtliche Haftungsbeschränkungsverfahren nach neuem Recht;, S. 102; von Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 5d Rn. 21 []