Großhandelspreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Oharmazeutische Großhändler sind nicht verpflichtet, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis zu erheben.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Pharmagroßhändlerin, die verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte Rx-Artikel) vertreibt. Sie warb in einem Informationsblatt und in ihrem Internetauftritt damit, dass sie ihren Apothekenkunden auf alle Rx-Artikel bis 70 € einen Rabatt von 3% plus 2,5% Skonto auf den rabattierten Preis und ab 70 € bis zur Hochpreisgrenze einen Rabatt von 2% plus 2,5% Skonto auf den rabattierten Preis gewähre. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen die Preisvorschriften in § 78 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung. Sie hat die Pharmagroßhändlerin auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Aschaffenburg hat die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung der Wettbewewerbszentrale hat das Oberlandesgericht Bamberg die Pharmagroßhändlerin dagegen antragsgemäß verurteilt2. Das OLG Bamberg hat angenommen, die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV schreibe dem pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Festzuschlag von mindestens 70 Cent vor. Dieser Festzuschlag dürfe durch Preisnachlässe nicht reduziert werden und müsse stets erhoben werden. Das Verhalten der Pharmagroßhändlerin stehe hiermit nicht in Einklang. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Pharmagroßhändlerin das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt:

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen eine Preisobergrenze, aber keine preisliche Untergrenze fest.

Das ergibt sich für den Bundesgerichtshof sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst („darf … höchstens … erhoben werden“) als auch aus dem Vergleich mit dem abweichenden Wortlaut der Bestimmung zu Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV („… ist zu erheben …“).

Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 172/16

  1. LG Aschaffenburg, Urteil vom 22.10.2015 – 1 HK O 24/15, PharmR 2016, 56 []
  2. OLG Bamberg, Urteil vom 29.06.2016 – 3 U 216/15, WRP 2016, 1151 []