Goldankaufaktionen

Die Durchführung von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen verstößt gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe.

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschiedenen Rechtsstreit führt eine im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen tätige Händlerin mehrfach im Jahr sogenannte Goldankaufaktionen durch. Sie nutzt hierfür Räume anderer Gewerbetreibender ohne eigene feste Geschäftseinrichtung, unter anderem auch in der hier beklagten Stadt Gummersbach. Die Aktionen werden von der Händlerin jeweils vorab beworben und finden in der Regel an zwei bis drei aufeinanderfolgenden Werktagen statt.

Das Gewerbeaufsichtsamt hat die sofortige Einstellung der Goldankaufaktionen in seiner Stadt mit der Begründung angeordnet, die Händlerin verstoße gegen das gesetzliche Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe. Die Händlerin wendet sich gegen diese Ordnungsverfügung und meint, die gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe seien auf sie nicht anwendbar. Sie suche potenzielle Kunden nicht ohne vorhergehende Bestellung auf. Vielmehr kämen die Kunden zu ihr in die von ihr genutzten Geschäftsräume. Die Klage blieb sowohl erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Köln1 wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg:

Die Händlerin ist im Reisegewerbe tätig geworden und hat damit gegen das hierfür geltende An- und Verkaufsverbot von Gold- und anderen Edelmetallen verstoßen. Die Kunden haben sich aufgrund vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit ohne vorhergehende Bestellung zu einem außerhalb ihrer Niederlassung tätigen Mitarbeiter begeben.

Ob für die Kunden bei dem gewählten Geschäftsmodell eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt werden, ist dabei nach Überzeugung des Senats unerheblich. Um Reisegewerbe handelt es sich bereits dann, wenn der Gewerbetreibende wegen seiner Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung bei Rückfragen oder bei Reklamationen schwerer greifbar ist als im stehenden Gewerbe.

Das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt es keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Das Vertriebsverbot erweist sich auch heute noch im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 10. März 2022 – 4 A 1381/18

  1. VG Köln – 1 K 10079/17 []