Falscher Kilometerstand – keine Irreführung

Wer ein gebrauchtes Auto im Internet anbietet und die Kilometerleistung in der falschen Rubrik angibt, macht sich nicht unbedingt einer Irreführung schuldig.

So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform ist nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig. Eine Täuschung von Verbrauchern ist durch den richtigen Kilometerstand in der Überschrift ausgeschlossen gewesen.

Ein Gebrauchtwagenhändler hatte gegen einen Konkurrenten geklagt, weil jener das Auto in der Plattform in der falschen Rubrik angeboten hatte. Der Kläger sah darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Das sahen das Landgericht Freiburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe ebenso. Schließlich habe sich der Händler trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil verschafft.

Zwar handelt es sich mit dem Angebot in der falschen Rubrik um eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall ist dies aber nicht irreführend gewesen, weil sich die richtige Laufleistung des Autos bereits aus der Überschrift des Angebots ergeben hat. Der betreffende Wagen war in der Suchrubrik «bis 5000 km» angeboten, tatsächlich hatte er aber schon über 100 000 Kilometer auf dem Buckel. In der Internetplattform, auf der der Wagen angeboten worden war, können Verkäufer Merkmale wie den Kilometerstand eingeben. Interessenten können ebenfalls Kriterien für das gesuchte Fahrzeug auswählen.

Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 42/10