Eintrittsgeld für den Weihnachtsmarkt
Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen.
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte dem Antragsteller im November 2014 eine Genehmigung zur Abhaltung des Weihnachtsmarkts vor dem Charlottenburger Schloss auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes (GrünanlG). Mit Bescheid vom 25.11.2014 untersagte diese Behörde dem Antragsteller, Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt zu erheben und Absperrmaßnahmen zur Durchsetzung des Eintrittsgeldes einzurichten.
Das Verwaltungsgericht wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachtsmarktes verstießen gegen das GrünanlG. Danach dürften öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergebe. Die Erhebung von Eintrittsgeldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprächen jedoch der Zweckbestimmung, wonach grundsätzlich jedermann eine solche Anlage ohne Eintritt zur Erholung nutzen könne. Dies sei durch die Errichtung des vorübergehenden Weihnachtsmarktes auch nicht geändert worden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – Verwaltungsgericht 24 L 381.2014 –