Einsichtsrecht in die vollständigen Handelsregisterunterlagen
Einem Angehörigen eines Presseorgans ist für eine – verdeckte – Recherche die Einsichtnahme in die vollständigen Handelsregisterakten einer Firma zu gestatten (Sonder- und Hauptband). Zum Schutz der Recherche kann es geboten sein, der betroffenen Firma das Akteneinsichtsgesuch nicht mitzuteilen.
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden: Der Antragsteller ist Journalist. Er beabsichtigte für eine – verdeckte – Recherche zum Umgang mit öffentlichen Fördergeldern für ein Weltkulturerbeprojekt die vollständigen Handelsregisterakten einer in Essen ansässigen Firma einzusehen. Dies hatte das Amtsgericht Essen unter Hinweis auf das unzweifelhaft bestehende Einsichtsrecht in die öffentlich zugänglichen Teile der Registerakte abgelehnt.
Allgemein öffentlich zugänglich sind neben den Angaben des Handelsregisters selbst nur die zum Register eingereichten Schriftstücke, also die im Sonderband zu führenden Handelsregisteranmeldungen einer Firma mit den hierzu eingereichten Anlagen sowie Belege und Unterlagen einer Eintragung. Demgegenüber sind Schriftstücke, die aufgrund einer eigenen Tätigkeit des Registergerichts entstanden sind, im nicht öffentlich zugänglichen Hauptband abzulegen.
Die Beschwerde des Journalisten gegen die Weigerung des Amtsgerichts Essen hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg, nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts war dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen:
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pressefreiheit habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme, das nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 13 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) das unbeschränkte Einsichtsrecht begründe. Das berechtigte Interesse bestehe, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über irgendwie geartete Verflechtungen zwischen Firmen gerichtet sei, die von der Gewährung öffentlicher Fördergelder für das Weltkulturerbeprojekt profitiert hätten. Es sei der publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen, die vom Schutzbereich der Pressearbeit erfasst werde. Die beantragte Akteneinsicht sei für die beabsichtigte Recherche generell geeignet. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Informationen zu dem Gegenstand der Recherche mittelbar auch dem nicht öffentlichen Hauptband der Handelsregisterakten entnommen werden könnten. Eine Beurteilung der von der Presse insoweit beabsichtigten Prüfung habe das Registergericht nicht vorzunehmen.
Das bei der Prüfung zu berücksichtigende allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Firma und ihrer Organe rechtfertige keine Versagung der Akteneinsicht. Bereits der öffentliche Teil der Handelsregisterakten eröffne eine weite Einsichtsmöglichkeit zu Lasten der Eingetragenen. Über diese offenen Angaben hinaus seien im nicht öffentlichen Hauptband wenige persönlich sensible Angaben zu erwarten. Der Schutz der beabsichtigten Recherche verbiete es im vorliegenden Fall, die betroffene Firma oder ihre Organe zum Akteneinsichtsgesuch anzuhören.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2012 -27 W 41/12