Die vorgreifliche Markenlöschungsklage

Eine auf die Verletzung einer Marke gestützte Klage kann bis zum rechtskräftigen Abschluss einer auf Löschung der Marke gerichteten Klage gemäß § 148 ZPO ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Verletzungsstreits davon abhängt, ob die Marke Bestand hat.

Zwar wird in der Kommentarliteratur zur Zivilprozessordnung angenommen, eine Aussetzung nach § 148 ZPO komme nur in Betracht, wenn das vorgreifliche Rechtsverhältnis Gegenstand eines vor einem anderen Gericht oder jedenfalls einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts anhängigen Rechtsstreits ist1. Dieser Auffassung kann aber für den Fall einer parallelen Anhängigkeit einer markenrechtlichen Verletzungs- und Löschungsklage beim Bundesgerichtshof nicht zugestimmt werden.

Nach Sinn und Zweck der Aussetzungsmöglichkeit ist eine Anwendung des § 148 ZPO auch dann geboten, wenn nicht allein der Verletzungsstreit, sondern auch die Rechtsbeschwerde gegen die Löschungsentscheidung beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Während der Verletzungsstreit ein ordentliches Zivilverfahren ist, wird durch den Löschungsantrag ein Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht in Gang gesetzt. Der Umstand, dass beide Verfahren in letzter Instanz aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen beim Bundesgerichtshof zusammengeführt werden, darf nicht zum Wegfall einer in den Vorinstanzen zweifelsfrei bestehenden Aussetzungsmöglichkeit führen. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, warum für die Zulässigkeit einer Aussetzung der zeitliche Zufall entscheidend sein sollte, ob vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision in einem Verletzungsstreit das Bundespatentgericht im Löschungsverfahren bereits entschieden hat oder nicht und ob gegebenenfalls dann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt wurde. Es wäre auch ein Wertungswiderspruch, wenn im Fall eines aussichtsreichen Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausgesetzt werden könnte, diese Möglichkeit aber nicht bestünde, wenn die für den Beklagten im Verletzungsstreit an sich deutlich günstigere Prozesssituation eingetreten ist, dass das Bundespatentgericht der Löschungsklage stattgegeben hat und nur noch die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aussteht.

Der Wortlaut des § 148 ZPO ist mit einer Aussetzungsmöglichkeit bei paralleler Anhängigkeit von Verletzungs- und Löschungsverfahren beim Bundesgerichtshof vereinbar. Gründe, die in diesem Fall einer Anwendung des § 148 ZPO entgegenstehen könnten, werden soweit ersichtlich in der Literatur auch nicht geltend gemacht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juni 2013 – I ZR 176/12

  1. vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 148 Rn. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 148 Rn. 6; Wendtland in Beck’scher OnlineKommentar, ZPO, Stand: 1.04.2013, § 148 Rn. 10; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 148 Rn. 7 []