Der vollbeladen geparkte LKW und die Haftung des Frachtführers

Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs (Zugmaschine nebst Kastenauflieger) am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet einer deutschen Großstadt rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB. Dies gilt auch dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut eine Palette mit leicht absetzbaren Gütern (hier: Tabakwaren) befindet.

Im vorliegend entschiedenen Fall bejaht der Bundesgerichtshof zunächst die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Frachtführerin nach § 425 Abs. 1 HGB für den aufgrund des Diebstahls der Tabakwaren entstandenen Schaden. Die Frachtführerin wurde als Fixkostenspediteurin im Sinne von § 459 HGB beauftragt, demgemäß richtet sich ihre Haftung grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB). Der Diebstahl des Gutes hat sich während der Obhutszeit des mit der Durchführung des Transports von Bremen nach Großschirma beauftragten Unterfrachtführers ereignet. Hierfür hat die Frachtführerin nach § 428 HGB einzustehen.

Der Umfang des von der Frachtführerin gemäß § 425 Abs. 1, § 428 HGB zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 429 Abs. 1 HGB. Danach hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust Schadensersatz zu leisten, der sich nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung bemisst. Der gemäß § 429 Abs. 1 HGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings – wenn kein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB vorliegt – durch die Regelungen in § 431 Abs. 1 und 2 HGB begrenzt. Gemäß § 431 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer wegen Verlustes der gesamten Sendung höchstens bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung abhandengekommen, so ist die Haftung des Frachtführers nach § 431 Abs. 2 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der gesamten Sendung begrenzt, wenn die gesamte Sendung entwertet ist (Fall 1). Ist – wie im vorliegenden Fall – nur ein Teil der Sendung abhandengekommen, haftet der Frachtführer höchstens auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des in Verlust geratenen Teils der Sendung (Fall 2).

Sodann wendet sich der Bundesgerichtshof gegen die Auffassung, der Frachtführerin sei es im Streitfall nach § 435 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB zu berufen, weil der durch den Verlust des Transportguts eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden des mit der Durchführung des Transports beauftragten Unterfrachtführers zurückzuführen sei, das sich die Frachtführerin gemäß § 428 HGB zurechnen lassen müsse.

Gemäß § 435 HGB gelten die gesetzlichen und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen1. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungsund Beweislast kann jedoch – wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist – dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt allerdings voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben2.

In der Vorinstanz war das Oberlandesgericht Oldenburg3 davon ausgegangen, dass der Vortrag der Auftraggeberin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Verschulden der Frachtführerin oder des mit der Durchführung des Transports beauftragten Unterfrachtführers schließen lässt. Es hat angenommen, das Abstellen des beladenen Transportfahrzeugs über ein Wochenende an einem unbewachten Ort in einem Gewerbegebiet sei besonders leichtfertig gewesen, weil die Frachtführerin, auf deren Kenntnis es ankomme, den Gegenstand der Fracht gekannt und daher gewusst habe, dass das Gut leicht verwertbar und deshalb besonders diebstahlsgefährdet gewesen sei. Unter den gegebenen Umständen sei nicht nur das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit zu bejahen, sondern auch das Bewusstsein einer Schadenswahrscheinlichkeit anzunehmen. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass es dem Fahrer des Unterfrachtführers möglich gewesen wäre, das beladene Transportfahrzeug an einem anderen, nicht derart menschenleeren Ort abzustellen.

Diese vom OLG Oldenburg getroffenen Feststellungen reichen jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Handelns (§ 435 HGB) der Frachtführerin oder ihres Unterfrachtführers nicht aus.

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von § 428 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt4.

Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste Leichtfertigkeit vorliegt, kann das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Maße nachprüfen. Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob ihm Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze unterlaufen sind5. Das Berufungsgericht hat zu geringe Anforderungen an das Vorliegen einer bewussten Leichtfertigkeit gestellt.

Die Auftraggeberin hat den von ihr erhobenen Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB allein darauf gestützt, dass der Fahrer des Unterfrachtführers das mit Sammelgut beladene Transportfahrzeug über ein Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet von Chemnitz abgestellt hat und der Frachtführerin bekannt war, dass sich unter dem Sammelgut auch eine Palette mit Tabakwaren befand. Diieser Sachverhalt lässt den Schluss auf ein bewusst leichtfertiges Verhalten der Frachtführerin oder des von ihr beauftragten Unterfrachtführers nicht zu.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es dem Fahrer des Unterfrachtführers hätte bewusst sein müssen, es könnte zu einem Diebstahl des Transportgutes kommen, wenn er das beladene Transportfahrzeug in dem nicht bewachten Gewerbegebiet abstellt, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Auftraggeberin auch nicht vorgetragen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es in diesem Gebiet zuvor bereits zu Diebstählen von Transportgut gekommen ist. Die Auftraggeberin hatte der Frachtführerin – unstreitig – keine konkreten Weisungen für die Durchführung des Transports erteilt. Ebenso wenig hatte die Frachtführerin der Auftraggeberin besondere Sicherungsvorkehrungen bei der Durchführung des Transports zugesagt. Das Gut befand sich in einem verschlossenen Kastenauflieger, der im Vergleich zu einem Planenwagen im Allgemeinen eine wesentlich größere Sicherheit gegen eine Entwendung der transportierten Güter bietet. Die Auftraggeberin hat auch nicht dargelegt, dass das äußere Erscheinungsbild des Transportfahrzeugs Anlass zu der Annahme gab, es könnten sich darin besonders wertvolle Güter befinden. Schließlich hat die Auftraggeberin auch nicht dargelegt, dass es dem Unterfrachtführer möglich und zumutbar war, das beladene Transportfahrzeug über das Wochenende auf einem bewachten Parkplatz oder einem zumindest sichereren Platz – beispielsweise auf einem umzäunten und abgeschlossenen Gelände – abzustellen. Unter den gegebenen Umständen brauchte der Unterfrachtführer der Frachtführerin nicht das Bewusstsein zu haben, es werde mit Wahrscheinlichkeit zu einem Diebstahl des im Kastenauflieger befindlichen Transportguts kommen, wenn das Transportfahrzeug in einem unbewachten Gewerbegebiet von Chemnitz abgestellt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 236/11

  1. BGH, Urteil vom 22.11.2007 – I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 25; Urteil vom 13.01.2011 I ZR 188/08, TranspR 2011, 218 Rn. 15 = VersR 2011, 1161; Urteil vom 13.06.2012 – I ZR 87/11, TranspR 2012, 463 Rn. 16 []
  2. BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 15; TranspR 2012, 463 Rn. 17 []
  3. OLG Oldenburg, Urteil vom 01.12.2011 – 8 U 60/11 []
  4. BGH, Urteil vom 30.09.2010 – I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 24; BGH, TranspR 2011, 218 Rn.19 mwN []
  5. BGH, Urteil vom 25.03.2004 – I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 327; BGHZ 187, 141 Rn. 25 []