Der Vertreter als Leistungsmittler – und das Risiko der Insolvenzanfechtung
In einem aktuellen Rechtsstreit hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Problem einer insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung gegenüber einem Versicherungsmakler als zweiten Leistungsmittler zu befassen:
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit verlangte der Insolvenzverwalter von der Versicherungsmaklerin die Rückzahlung von Versicherungsprämien. Die Versicherungsmaklerin ist Versicherungsmaklerin. Sie vermittelte der späteren Insolvenzschuldnerin Versicherungsverträge für ihre Fahrzeuge. Da die Schuldnerin die Versicherungsprämien an den Versicherer nicht, wie geschuldet, vierteljährlich, sondern monatlich zahlen wollte, vereinbarte sie mit der Versicherungsmaklerin, dass diese die anteiligen Versicherungsprämien monatlich vom Konto der Schuldnerin einziehen und quartalsweise an die Versicherung weiterleiten sollte. Entsprechend wurde verfahren.
Nach Stellung des Insolvenzverfahrens informierte der vorläufige Insolvenzverwalter die Versicherungsmaklerin über die Insolvenzeröffnung und genehmigte gleichzeitig gegenüber der Schuldnerbank die Einziehung der Versicherungsprämien für die Monate vor Insolvenzeröffnung. Einen Monat später – nach zwischenzeitlicher Eröffnung des Insolvenzverfahrens – leitete die Versicherungsmaklerin die Versicherungsprämien an den Versicherer weiter.
Das erstinstanzlich mit der Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters befasste Amtsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen1. Auch die Berufung des Insolvenzverwalters blieb vor dem Landgericht Stuttgart ohne Erfolg2. Mit der vom Landgericht Stuttgart zugelassenen Revision verfolgt der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch in vollem Umfang weiter und erhielt nun vom Bundesgerichtshof Recht:
Keine Anfechtung nach § 130 InsO (Kongruente Deckung)
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts eine Anfechtbarkeit der Zahlungen an die Versicherungsmaklerin nach § 130 InsO zutreffend verneint.
Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte3. Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, finde die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt4.
Die Schuldnerin hat sich im Streitfall neben ihrer Bank auch der Versicherungsmaklerin bedient, um die Versicherungsprämien an den Versicherer zu bezahlen. Für Letzteren war erkennbar, dass es sich um Leistungen der Schuldnerin auf ihre vertraglichen Zahlungspflichten handelte. Eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO kommt deshalb sowohl gegenüber der Schuldnerbank als auch gegenüber der Versicherungsmaklerin, die beide Leistungsmittler waren, nicht in Betracht. Dass die Versicherungsmaklerin selbst Insolvenzgläubigerin gewesen wäre, etwa weil sie insoweit selbst eigene durchsetzbare Ansprüche gegen die Schuldnerin erworben gehabt hätte, die sie in eigenem Namen hätte geltend machen können, hat der Insolvenzverwalter nicht substantiiert dargelegt.
Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO (Inkongruente Deckung)
Die Zahlungen der Schuldnerin an die Versicherungsmaklerin als zweite Zahlungsmittlerin waren jedoch gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
Die mögliche Deckungsanfechtung gegenüber dem Versicherer als Insolvenzgläubiger schließt die Vorsatzanfechtung gegenüber dem oder den Zahlungsmittlern nicht aus5.
Die Zahlungen der Schuldnerin an die Versicherungsmaklerin haben infolge des Vermögensabflusses bei der Schuldnerin eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt.
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten6.
Durch die Genehmigung der Einziehung der Prämien vom Konto der Schuldnerin durch die Versicherungsmaklerin hat sich die Schuldnerin zum Nachteil ihrer Gläubiger finanzieller Mittel entäußert, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Der zunächst noch bestehende Herausgabeanspruch der Schuldnerin gegen die Versicherungsmaklerin gemäß §§ 675, 667 BGB ist keine gleichwertige Gegenleistung der abgeflossenen Zahlungsmittel. Allerdings war das Auftragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Versicherungsmaklerin nach §§ 115, 116 InsO mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin erloschen. Auch wenn die Versicherungsmaklerin dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO zur Auskunft verpflichtet gewesen wäre, hätten sich Schwierigkeiten dabei ergeben können, den Verbleib der Gelder aufzuklären und zur Masse zurückzuführen. Folglich ist bereits die Weggabe des Geldes durch Genehmigung der Lastschriften für die Gläubiger benachteiligend7.
Dies gilt auch, wenn die Zahlung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits8 oder aus den Mitteln einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung bewirkt wurde9.
Die für § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung der Schuldnerin10 lag vor.
Bei einer Zahlung im Wege des Einziehungsermächtigungsverfahrens liegt die anfechtbare Rechtshandlung erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung, nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt11. Die Genehmigung ist durch das gemeinsame Schreiben des Insolvenzverwalters und der Schuldnerin vom 16.11.2007 erteilt worden, das an die Schuldnerbank und damit an den richtigen Adressaten12 gerichtet war. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion der zwischen Schuldnerin und der Schuldnerbank vereinbarten Nr. 7 Abs. 4 AGBSparkassen lagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, weil die Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zum 30.09.200713 noch nicht abgelaufen war. Der Rechnungsabschluss war der Schuldnerin erst am 8.10.2007 zugegangen.
Das Genehmigungsschreiben war zwar auf Briefpapier des Insolvenzverwalters abgefasst, enthielt aber sowohl die Unterschrift des für die Schuldnerin handelnden Geschäftsführers sowie deren Firmendaten, wie auch diejenige des mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie war deshalb wirksam für die Schuldnerin erteilt und ist der Schuldnerbank unstreitig am 19.11.2007 per Telefax zugegangen.
Die am 16.11.2007 erteilte Genehmigung war als anfechtbare Rechtshandlung nach der Insolvenzantragstellung vorgenommen worden14.
Die Schuldnerin handelte mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz.
Der Schuldner handelt mit diesem Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei Vornahme der Rechtshandlung bekannt war15.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird16.
Die Schuldnerin hatte am 9.11.2007 Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Bei Erteilung der Genehmigung des Lastschrifteinzuges mit Schreiben vom 16.11.2007 war ihr dies bekannt.
Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt zudem voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennt.
Nach den Feststellungen hatte die Versicherungsmaklerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung der Lastschriften Kenntnis vom Insolvenzantrag der Schuldnerin. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder ist er über einen gegen den Schuldner gestellten Eröffnungsantrag unterrichtet, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde17.
Allerdings kann aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags nicht in jedem Fall auf die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden.
Wird ein Anfechtungsgegner als bloße Zahlstelle des Schuldners tätig und ist er an dem Zahlungsvorgang nur in technischen Funktionen beteiligt, kann auch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags nicht auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes geschlossen werden18. Ist der Leistungsmittler in dieser Funktion gesetzlich verpflichtet, von dem Schuldner veranlasste Zahlungsaufträge durchzuführen, kann vielmehr eine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden19.
Die Versicherungsmaklerin war jedoch nicht lediglich als Zahlstelle in diesem Sinne tätig. Sie ist kein Zahlungsdienstleister im Sinne des § 675o Abs. 2 BGB, der zur Ausführung eines Zahlungsauftrags der Schuldnerin im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund Vereinbarung mit der Schuldnerin hatte sie sich bereit erklärt und verpflichtet, monatlich die anteiligen Versicherungsbeiträge bei der Schuldnerin einzuziehen, zu sammeln und bei Fälligkeit quartalsweise an den Versicherer weiterzuleiten. Die hier streitgegenständlichen Abbuchungen erfolgten am 31.07.2007, 20.09.2007 und 27.09.2007, die Weiterleitung an die Versicherung erst am 17.12.2007.
Die Versicherungsmaklerin hat damit bei der Befriedigung des Versicherers eine eigene maßgebliche Rolle übernommen, die die Zahlung der Versicherungsbeiträge sicherstellen sollte. Damit verfolgte die Versicherungsmaklerin, welche die Versicherungsverträge vermittelt hatte, offensichtlich auch eigene Interessen, jedenfalls aber Interessen der Schuldnerin. Im anfechtungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung wusste die Versicherungsmaklerin nicht nur vom Insolvenzantrag, sondern auch von der durch die Genehmigung der Abbuchung eintretenden Gläubigerbenachteiligung. Die Versicherungsmaklerin kannte auch die näheren Umstände. Sie wusste, dass die Zahlung nicht etwa zur Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Gläubigers verwendet oder ein solches Sicherungsrecht abgelöst werden sollte. Eine Zahlung aus unpfändbarem Vermögen kam schon im Hinblick auf die Rechtsform der Schuldnerin nicht in Betracht; ebenso wenig konnte unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung ein Bargeschäft vorliegen, schon weil es hier am unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlte20.
Die Versicherungsmaklerin nahm einen erheblichen eigenen Handlungsspielraum in Anspruch. Sie war dadurch selbst in die Gläubigerbenachteiligung eingebunden. Dies zeigen sowohl die Abbuchungszeitpunkte wie der Umstand, dass die Prämie für Juli, August und September 2007 schließlich erst am 17.12.2007 an den Versicherer weitergeleitet wurden. Die Versicherungsmaklerin hat auch nicht behauptet, dass sie das eingezogene Geld als Treugut aussonderungsfähig auf einem nachweisbar ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenem Geld bestimmten Konto angelegt gehabt hätte21. Die abgebuchten Beträge waren in ihr eigenes Vermögen übergegangen.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war das Auftragsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Versicherungsmaklerin gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen22. Dies hinderte die Versicherungsmaklerin als Vollrechtsinhaberin allerdings nicht gemäß § 81 InsO, wirksam zu Gunsten des Versicherers zu verfügen23. Aus denselben Gründen stand auch § 91 InsO einem Rechtserwerb des Versicherers nicht entgegen. Der Umstand, dass die Versicherungsmaklerin, nachdem sie am 16.11.2007 von der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erfahren hatte, noch über einen Monat zuwartete, bis sie das Geld an den Versicherer weiterleitete, zeigt abermals ihre weitreichende eigenständige Handlungsbefugnis. Es besteht deshalb keine Veranlassung, ihre bestehende Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin durch eine einschränkende Auslegung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO unberücksichtigt zu lassen.
Genehmigung der Abbuchungen
Die Anfechtung gegenüber der Versicherungsmaklerin hindert nicht der Umstand, dass der Insolvenzverwalter der Genehmigung der Abbuchungen der Versicherungsmaklerin vom Konto der Schuldnerin zugestimmt hat. Dadurch wurde kein der Anfechtung entgegenstehender Vertrauenstatbestand für die Versicherungsmaklerin begründet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat keine an den endgültigen Insolvenzverwalter derart angenäherte Rechtsstellung, dass er Rechtshandlungen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, als Insolvenzverwalter nicht anfechten könnte. Die Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben24.
Ein schutzwürdiges Vertrauen in diesem Sinne hat der Insolvenzverwalter als vorläufiger Verwalter gegenüber der Versicherungsmaklerin nicht begründet. Er hat lediglich der Genehmigung der Abbuchung durch die Schuldnerin gegenüber ihrer Bank zugestimmt. Daraus kann die Versicherungsmaklerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bank war ihrerseits lediglich als Zahlungsmittlerin eingeschaltet. Dass ihr gegenüber die Abbuchungen der im Lastschriftverfahren eingezogenen Beträge genehmigt wurden, schließt die Anfechtung gegenüber der Zahlungsempfängerin nicht aus25, auch wenn diese wie hier ihrerseits Leistungsmittlerin ist, die die Zahlungen erneut weiterleitet.
Die Ausübung des Anfechtungsrechts stellt sich damit auch nicht als treuwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters gegenüber der Versicherungsmaklerin dar.
Kündigungsmöglichkeit des Versicherers
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ändert an der Anfechtbarkeit der Zahlung auch nichts der Umstand, dass der Versicherer bei Nichtzahlung der Prämien womöglich gekündigt hätte.
Hypothetische Geschehensabläufe sind schon dem Grunde nach gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des Anfechtungsrechts nicht berücksichtigungsfähig26.
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich Vermutungen angestellt, die nicht einmal nahe liegen. Bis zur Weiterleitung des Geldes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Versicherer noch nicht gekündigt. Selbst eine Mahnung ist nicht vorgetragen oder festgestellt. Eine Kündigung hätte jedenfalls erst erhebliche Zeit nach Eröffnung erfolgen können. Für den Fall der Fortführung des Schuldnerunternehmens hätte dann aber eher ein Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO nahegelegen, was die Prämien anteilig ab dem Zeitpunkt der Eröffnung zu Masseverbindlichkeiten gemacht hätte, für deren Erfüllung der Insolvenzverwalter nach § 61 InsO einzustehen gehabt hätte. Die Prämienforderungen für die Zeit vor Eröffnung wären zu Insolvenzforderungen geworden (vgl. § 105 Satz 1 InsO), woran sich vom Versicherer auch nichts mehr ändern ließ. Deshalb hätte es eher nahegelegen, dass der Versicherer den Insolvenzverwalter zur Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgefordert hätte.
Keine Entreicherung
Auf Entreicherung kann sich die Versicherungsmaklerin nicht berufen27. Dies macht sie in der Revision auch nicht mehr geltend.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. April 2013 – IX ZR 235/12
- AG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2012 – 1 C 4707/11 [↩]
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.09.2012 – 13 S 70/12 [↩]
- BGH, Urteil vom 16.09.1999 – IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9 [↩]
- BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26.04.2012, aaO [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2007, aaO Rn. 24 f; vom 26.04.2012, aaO Rn. 14; vom 24.01.2013 – IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 14 [↩]
- BGH, Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17.03.2011 – IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 29.09.2011 – IX ZR 74/09, WM 2011, 2293 Rn. 6; vom 26.04.2012, aaO Rn. 11 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012, aaO Rn. 12 [↩]
- BGH, Urteil vom 24.01.2013 – IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn.20 mwN; st. Rspr. [↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.2009 – IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 11 ff [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005 – IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff [↩]
- BGH, Urteil vom 30.09.2010 – IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 21; vom 30.09.2010 – IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 11; vom 29.09.2011 – IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 10 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2011 – IX ZR 115/10, WM 2011, 2130 Rn. 12 mwN [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2010 – IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn.19 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2010 – IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 14; vom 29.09.2011 – IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 10 [↩]
- BGH, Urteil vom 13.04.2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 24.05.2007 – IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 8; vom 29.11.2007 – IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 05.03.2009 – IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13.08.2009 – IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 24.01.2013, aaO Rn. 24 [↩]
- BGH, Urteil vom 10.01.2013 – IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 15; vom 24.01.2013, aaO Rn. 25 [↩]
- BGH, Urteil vom 10.02.2005 – IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153; vom 18.03.2010 – IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn.19 ff; vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 21; vom 29.09.2011 – IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 26.04.2012, aaO Rn.20 [↩]
- BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21; vom 24.01.2013 – IX ZR 11/12, ZIP 2013, 371 Rn. 31 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof, InsO, 2. Aufl. § 129 Rn. 49a [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012, aaO Rn. 22 ff; vom 24.01.2013, aaO Rn. 30 ff [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2006 – IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 30 ff; vom 06.12.2007 – IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232 Rn.20; Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 134/05, nv Rn. 2; Urteil vom 15.12.2011 – IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333 Rn. 25 ff [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2005 – III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465, 1466; vom 10.02.2011 – IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012, aaO Rn. 12 [↩]
- BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 10 mwN [↩]
- BGH, Urteil vom 15.12.2005 – IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.01.2013 – IX ZR 161/11, ZIP 2013, 528 Rn. 17 mwN [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 121/06, aaO Rn. 25; vom 24.01.2013 – IX ZR 11/12, aaO Rn. 14 [↩]
- BGH, Urteil vom 29.06.2004 – IX ZR 258/02, BGHZ 159, 397, 401; vom 29.09.2005 – IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; vom 12.07.2007 – IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084 Rn. 15 [↩]
- vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 26.04.2012, aaO Rn. 30 ff [↩]