Der Überfall im Home Office
Bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff steht ein abhängig Beschäftigter nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt.
So das Sozialgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall eines Mitarbeiter einer Bausparkasse, der bei einem Überfall in seinem Home Office Schussverletzungen erlitt und dieses Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt wissen wollte. Der inzwischen 51-jährige Kläger arbeitete im eigenen Wohnhaus in Dresden. Im März 2007 öffnete er auf ein Läuten die Hauseingangstür und wurde sofort von zwei Männern mit einer Pistole bedroht. Im Schlafzimmer schossen ihn die Täter in beide Kniegelenke. Danach verließen sie das Haus, ohne Wertsachen mitzunehmen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gab der Kläger an, bei dem Überfall sei es um Streitereien um Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein gegangen. Die Vereinsmitglieder hätten ihm gedroht, mal zwei Russen vorbeizuschicken, falls das schiefgehen sollte. Für den Verein war der Kläger privat als Berater tätig. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Überfall sei auf private Gründe zurückzuführen. Daraufhin hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden steht bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff ein abhängig Beschäftigter nur dann unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt. Die Motive der Täter waren am ehesten auf die private Tätigkeit des Klägers als Berater für einen Verein zurückzuführen. Unerheblich ist dabei, dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgte. Ein Zusammenhang des Überfalls mit einer versicherten Tätigkeit ist daher nicht feststellbar.
Die beiden Angeklagten russischer Abstammung wurden im März 2008 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2013 – S 5 U 293/12