Der Verkäufer haftet nicht für den Hersteller

Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut1.

Dem Käufer steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung insoweit zu, als die Verkäuferin ihre Verkäuferpflicht zur Nacherfüllung schuldhaft verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB)2.

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter und unzumutbarer Nacherfüllung erstreckt sich aber nicht auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten für den durch die mangelhafte Beschaffenheit der ursprünglich gelieferten Ware notwendig gewordenen Austausch. Denn insoweit besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verweigerung der Nacherfüllung und den Aus- und Einbaukosten. Diese Kosten wären auch entstanden, wenn die Verkäuferin durch Ersatzlieferung mangelfreier Profilleisten ordnungsgemäß nacherfüllt hätte.

Ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung sowohl der Aus- als auch der Einbaukosten besteht im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern nur dann, wenn der Verkäufer seine Vertragspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache verletzt und dies zu vertreten hat (§ 437 Nr. 3, § 280 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 BGB)3.

Zwar hat in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Verkäuferin ihre Vertragspflicht zur Lieferung mangelfreier Profilleisten verletzt (§§ 433, 434 BGB). Sie hat diesen Mangel jedoch nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eigenes Verschulden ist der Verkäuferin unstreitig nicht anzulasten, weil die mangelhafte Beschichtung der verkauften Profilleisten vor dem Einbau der Aluminium-Außenschalen für die Verkäuferin ebenso wenig erkennbar war wie für den Käufer.

Der Verkäuferin ist das Verschulden der Herstellerin nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft4.

Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe nicht im Einklang mit der seit der Schuldrechtsreform in § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Pflicht des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache5, kann nicht gefolgt werden. In der Gesetzesbegründung zu § 433 BGB wird auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 278 BGB Bezug genommen und deren Fortgeltung zum Ausdruck gebracht6. Dort heißt es: „Die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen, führt nicht zu einer unangemessenen Verschärfung der Haftung des Verkäufers. …. So gesehen tritt hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht keine grundlegende Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ein. …. Die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Sache führt auch nicht etwa auf dem Umweg über die Gehilfenhaftung zu einer grundlegenden Ausweitung von Schadensersatzpflichten des Verkäufers. Eine solche Ausweitung ergäbe sich, wenn der Warenhersteller Erfüllungsgehilfe des Verkäufers wäre. Die Verpflichtung zur mangelfreien Lieferung hat jedoch nicht diese Rechtsfolge. Die Verpflichtung des Verkäufers soll sich auf die mangelfreie Verschaffung der Sache beschränken, soll hingegen nicht die Herstellung der Sache umfassen. Bei der Erfüllung der Verschaffungspflicht bedient sich der Verkäufer nicht des Herstellers, die Herstellung der Sache ist nicht in den Pflichtenkreis des Verkäufers einbezogen. Der Warenhersteller ist deshalb ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wie nach bisherigem Recht der Hersteller von Baumaterialien Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers ist, der solche Materialien bei der Herstellung des geschuldeten Werks verwendet7.“

Der Verkäuferin wäre das Verschulden der Herstellerin auch dann nicht nach § 278 BGB zuzurechnen, wenn der Vertrag zwischen den Parteien nicht als Kaufvertrag, sondern als Werklieferungsvertrag einzuordnen wäre. Denn auch auf einen Werklieferungsvertrag findet Kaufrecht Anwendung (§ 651 Satz 1 BGB).

Der Auffassung, dass der Verkäuferin das Verschulden der Herstellerin nach § 278 BGB zuzurechnen sei, weil der Werklieferungsvertrag insoweit dem Werkvertrag gleichzustellen sei8, kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits vor der Schuldrechtsreform den Grundsatz, dass sich der Verkäufer seines Vorlieferanten nicht als Erfüllungsgehilfen bedient, entsprechend gelten lassen, wenn der Werklieferer einer vertretbaren Sache diese durch einen Dritten hatte bearbeiten lassen9. Nach der durch die Schuldrechtsreform vollzogenen gesetzlichen Gleichstellung des Werklieferungsvertrags mit dem Kaufvertrag (§ 651 Satz 1 BGB) gilt dies erst recht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meint10, für die Verschuldenszurechnung eines Dritten könne es nicht darauf ankommen, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um einen Werkvertrag oder – wie hier – um einen Werklieferungsvertrag handele. Da den Werklieferer ebenfalls eine Pflicht zur Herstellung der Sache treffe, seien Dritte, soweit sie zur Herstellung notwendige Leistungen erbrächten, ungeachtet des Vertragstyps – Werk- oder Werklieferungsvertrag – als Erfüllungsgehilfen anzusehen.

Dem steht die gesetzliche Regelung des § 651 BGB entgegen, die für den Werklieferungsvertrag nicht auf das Werkvertragsrecht, sondern – anders als vor der Schuldrechtsreform – uneingeschränkt auf das Kaufrecht verweist. Grund dafür ist die mit der Einführung des kaufrechtlichen Nachbesserungsanspruchs vollzogene Angleichung der Haftung für Sachmängel beim Werkvertrag und beim Kaufvertrag, die das Bedürfnis nach einem gesonderten Typus des Werklieferungsvertrags entfallen lässt und es rechtfertigt, auch Verträge mit einer Herstellungsverpflichtung dem Kaufrecht zu unterstellen11.

Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht Frankfurt aus dem Blick verloren, dass es im Verhältnis zwischen den Bauherren und dem Käufer einerseits und zwischen dem Käufer und der Verkäuferin andererseits um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geht. Gegenüber den Bauherren ist der Käufer zum Ausbau der mangelhaften und zum Einbau mangelfreier Aluminium-Außenschalen unter dem Gesichtspunkt der werkvertraglichen Nacherfüllung verpflichtet (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB), nicht dagegen unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs der Bauherren auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB). Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Bauherren gegenüber dem Käufer wegen der mangelhaften Aluminium-Profile ebenso wenig zu wie dem Käufer gegenüber der Verkäuferin. Denn der Käufer hat als Werkunternehmer gegenüber den Bauherren für ein Verschulden seines Lieferanten – sei es der Verkäuferin oder der Herstellerin – ebenso wenig nach § 278 BGB einzustehen wie der Verkäuferin gegenüber dem Käufer das Verschulden der Herstellerin nach § 278 BGB zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die auch die Gesetzesbegründung zur Schuldrechtsreform verweist, ist ein Lieferant, der einen Werkunternehmer mit von diesem zu beschaffenden Ausstattungsgegenständen für ein Bauvorhaben beliefert, im Verhältnis zum Auftraggeber nicht Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers; für Fehler der gelieferten Sachen aufgrund eines Verschuldens des Lieferanten hat der Werkunternehmer daher nicht einzustehen12.

Schließlich steht dem Käufer im vorliegenden Fall auch kein Anspruch gegen die Verkäuferin aus der Bestimmung über den Regress beim Verbrauchsgüterkauf zu (§ 478 Abs. 2 BGB). Denn der Vertrag zwischen den Bauherren und dem Käufer der Aluminiumprofile über die Herstellung und den Einbau von Holz-Aluminium-Fenstern in den Einfamilienhaus-Neubau der Bauherren ist nicht, wie die Revision meint, ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag mit Montageverpflichtung, sondern ein Werkvertrag13.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 46/13

  1. Bestätigung von BGHZ 48, 121 []
  2. vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 12 []
  3. BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, aaO Rn. 11 []
  4. BGH, Urteile vom 21.06.1967 – VIII ZR 26/65, BGHZ 48, 118, 121 f.; vom 15.07.2008 – VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 14.01.2009 – VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 Rn. 11; BGH, Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08, BGHZ 181, 317 Rn.19; vgl. auch BGH, Urteile vom 22.02.1962 – VII ZR 205/6018; vom 09.02.1978 – VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157 []
  5. Schroeter, JZ 2010, 495, 497 ff.; Peters, ZGS 2010, 24, 27; Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 437 Rn. 46; Münch-KommBGB/Grundmann, 6. Aufl., § 278 Rn. 31; Weller, NJW 2012, 2312, 2315 []
  6. BT-Drs. 14/6040, S.209 f.; Lorenz, ZGS 2004, 408, 410 []
  7. BGH, NJW 1978, 1157 []
  8. ebenso Wältermann/Kluth, ZGS 2006, 296, 304 []
  9. BGH, Urteil vom 21.06.1967 – VIII ZR 26/65, aaO []
  10. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2013 – 3 U 142/11 []
  11. BT-Drs. 14/6040, S. 268 []
  12. BGH, Urteile vom 22.02.1962 – VII ZR 205/6018; vom 09.02.1978 – VII ZR 84/77, aaO; BT-Drs. 14/6040, S. 210 []
  13. vgl. BGH, Urteile vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10, NJW 2013, 1528 Rn. 1, 8 ff.; und vom 24.09.1962 – VII ZR 52/61 9 ff., jeweils zu einem VOB-Vertrag über den Einbau von Türen und Fenstern; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.04.2013 – VIII ZR 375/11 8; BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, aaO Rn. 11 ff. zur Lieferung und Verlegung von Parkettstäben []