Der Blessed-Hoodi

Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden.

So hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Beschwerde gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen. Der Schriftzug „BLESSED“ auf Vorderseite eines Hoodies werde, so das OLG, vom Verkehr als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden.

In dem zugrundeliegenden Fall streiten die Parteien über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt am Main und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift „BLESSED“; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Sportartikelherstellerin hin.

Der Gastronom nimmt die Sportartikelherstellerin  im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt1. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. keinen Erfolg:

Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu,befand nun auch das Oberlandesgericht. Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Gastronomen. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Sportartikelherstellerin, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet“. Der eigene Markenname der Sportartikelherstellerin sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Juni 2022 – 6 U 40/22

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2022 – 3/6 O 47/21 []