Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.

Auch im Internethandel ist die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübergestellt wird, auf einer Handelsplattform wie Amazon.de nicht schon allein irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und deshalb wettbewerbswidrig, weil der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.

Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt1. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, der durchgestrichene Preis in der beanstandeten Werbung bezeichne aus der Sicht der maßgeblichen Verbraucher eindeutig einen früher von dem Werbenden geforderten Preis. Der Klarstellung, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, bedarf es in einem solchen Fall nicht.

Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht2. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt3. Irreführend ist eine Werbung, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder die von ihm angebotene Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen4.

Das Gericht kann das Verkehrsverständnis aufgrund eigener Sachkunde ermitteln. Die Richter nutzen als Verbraucher das Internet und gehören damit den von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreisen an. Das reicht aus. Dass die Richter auch die hier in Rede stehende Internetplattform nutzen, brauchte das Gericht nicht gesondert anzuführen.

Auf dieser Grundlage billigt der Bundesgerichtshof die Annahme, bei der beanstandeten Werbung erkenne der Verkehr in dem durchgestrichenen Preis den früher von der Händlerin verlangten Preis. Die Werbung sei nicht für einen erheblichen Teil des Verkehrs mehrdeutig.

Für die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht, dass ein Unternehmer nur eigene Preise für ungültig erklären kann. Das ist für den Verbraucher erkennbar. Den durch die Werbung der Händlerin angesprochenen Verkehrskreisen sind aus Einkäufen im stationären Handel zudem Preisetiketten bekannt, auf denen durchgestrichene Preise niedrigeren Angebotspreisen gegenübergestellt werden. Sie können dabei ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher für diese Ware von dem Händler verlangten Preis handelt5. Soll der Preisvergleich dagegen mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor verlangten Preis erfolgen, etwa mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers, so liegt es fern, dass dieser Vergleichspreis ohne weitere Erläuterungen nur durchgestrichen wird. Die Preisgünstigkeit des Angebots des Werbenden soll sich in diesem Fall aus dem Vergleich mit einem anderen, weiterhin gültigen Preis ergeben, der regelmäßig näher erklärt werden muss.

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei einer Werbung mit einem „Einführungspreis“, dem ein durchgestrichener Preis gegenübergestellt wird, angenommen, der Verbraucher werde vermuten, bei dem durchgestrichenen Preis handele es sich um den nach Ende des Einführungsangebots von dem Unternehmer verlangten Normalpreis, so dass Bezugspunkt der Werbung mit dem durchgestrichenen Preis ein eigener Preis des Werbenden sei6. Ebenso wird auch im neueren Schrifttum angenommen, durchgestrichene Preise würden jedenfalls heute allgemein als die früheren eigenen Preise des Werbenden verstanden7.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm8, das die Werbung einer sogenannten Postenbörse mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen als mehrdeutig und irreführend angesehen hat, weil nicht klargestellt wurde, um welchen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelte, und nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutrafen. Auch das Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, dass der Verbraucher in einem durchgestrichenen Preis im Regelfall den früher vom Werbenden selbst geforderten, nunmehr aber gegenstandslosen Preis sieht9. Lediglich aufgrund der den Verbrauchern bekannten Besonderheiten des Geschäftsmodells einer Postenbörse hat das Oberlandesgericht Hamm angenommen, ein erheblicher Teil der Verbraucher könne davon ausgehen, bei den durchgestrichenen Preisen handele es sich um die vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten höheren Preise, die den Preisen in einer Filiale der Postenbörse gegenübergestellt würden. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass „Postenbörsen“ nach landläufigem Verständnis Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter und Auslaufmodelle sowie Überschussware zu gegenüber dem regulären Einzelhandel äußerst niedrigen Preisen anbieten. Auf diese besondere Preisgünstigkeit lege der potentielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert. Der von jener Werbung angesprochene „Schnäppchenjäger“ gehe bei Angebotspreisen der Postenbörse, die um mehr als 50% und sogar bis zu 93% unter den durchgestrichenen Preisen lägen, davon aus, hier werde ihm der enorme Preisvorteil gegenüber dem üblichen oder vorherigen Preis des Einzelhandels vor Augen geführt. Der Verbraucher erwarte nicht, die Postenbörse könne bei ihrem erwartungsgemäß ohnehin sehr niedrigen Preisniveau einen zunächst verlangten Preis nochmals derart eklatant senken.

Mit den vom Oberlandesgericht Hamm angenommenen Besonderheiten der Werbung einer Postenbörse ist der Streitfall nicht vergleichbar. Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die von der Revision vorgetragenen Kostenvorteile des Internethandels eine allgemeine Erwartung der Verbraucher besteht, im Internet günstiger als im stationären Handel einkaufen zu können. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum der Verbraucher sein Verständnis des Angebots einer Postenbörse ohne besondere Anhaltspunkte auf bei der Handelsplattform Amazon.de eingestellte Angebote regulärer neuer Waren sollte beziehen können. Ohne konkreten Anlass wird der Verbraucher von Anbietern auf Amazon.de nicht die Preisstruktur einer Postenbörse erwarten. Selbst wenn der Verbraucher sich bei einem Kauf über die Handelsplattform Amazon.de einen günstigeren Preis als im stationären Einzelhandel versprechen sollte, hat er keinen Anlass, deswegen der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis je nach Vertriebsform – Internethandel oder stationärer Handel – eine unterschiedliche Bedeutung beizumessen.

Der Umstand, dass dem verständigen Verbraucher Preissuchmaschinen im Internet bekannt sind, ist unerheblich. Rückschlüsse darauf, wie der Verbraucher die Werbung mit einem durchgestrichenen höheren Preis für ein konkretes Produkt eines bestimmten Unternehmens versteht, ergeben sich daraus nicht.

Ein besonderes Verbraucherverständnis für die Werbung mit durchgestrichenen Preisen gerade auf der Handelsplattform Amazon.de ergibt sich ferner nicht aus der von der Revision angeführten Möglichkeit, dass sich Unternehmer dort an das Angebot eines Wettbewerbers „anhängen“ können. Unabhängig davon, ob das Berufungsgericht zutreffend erfasst hat, worum es sich bei dieser Verfahrensweise handelt, ist jedenfalls seine Beurteilung rechtsfehlerfrei, diese Händlern eröffnete Option sei nur einem kleinen Teil der angesprochenen Verbraucher bekannt und könne daher keinen erheblichen Einfluss auf das maßgebliche Verkehrsverständnis haben. Entgegen der Ansicht der Revision konnten die als Verbraucher mit dem Internet vertrauten Richter des Berufungsgerichts diese Frage aus eigener Sachkunde beurteilen, ohne ausdrücklich darzulegen, dass sie auch die Handelsplattform Amazon.de nutzen.

Eine Irreführung der beanstandeten Werbung ist auch nicht unter Hinweis darauf zu begründen, die Händlerin habe monatelang mit dem Preisvorteil geworben, so dass der günstigere Preis zum Normalpreis geworden sei. Vorliegend umfasst der Klageantrag eine solche Irreführung nicht.

Das Charakteristische der beanstandeten Verletzungsform ist die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ohne klarzustellen, um welchen Preis es sich dabei handelt. Für den auf diese Verletzungsform beschränkten Antrag ist es unerheblich, ob und wie lange der durchgestrichene Preis vom Werbenden tatsächlich gefordert worden ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14

  1. BGH, Urteil vom 17.03.2011 – I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 Rn. 22 = WRP 2011, 1587 Original Kanchipur []
  2. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.09.2013 – I ZR 65/12, GRUR 2014, 494 Rn. 14 = WRP 2014, 559 Diplomierte Trainerin, mwN []
  3. vgl. BGH, Urteil vom 20.10.1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 Orient-Teppichmuster; Urteil vom 30.06.2011 – I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn.19 = WRP 2012, 194 Branchenbuch Berg []
  4. vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 Thermoroll; Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn.19 = WRP 2012, 1216 Marktführer Sport []
  5. vgl. OLG Stuttgart, WRP 1996, 791, 794 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 20 U 28/10 15 []
  6. vgl. BGH, GRUR 2011, 1151 Rn. 22 Original Kanchipur []
  7. vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn.07.100; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 660; MünchKomm-.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 453; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 59 Rn. 376 []
  8. OLG Hamm, WRP 2013, 1073 []
  9. OLG Hamm, WRP 2013, 1073, 1076 []