Rechnung mit Umsatzsteuerausweis

Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus, ist er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung (§ 14 Abs. 1, 4 UStG) auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt.

Dieser Anspruch ist Ausdruck einer Nebenpflicht aus dem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger, der sich ansonsten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergäbe1.

Da das Interesse des Leistungsempfängers an einer zum Zweck des Vorsteuerabzugs ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) nur schutzwürdig ist, wenn eine Steuer für den berechneten Umsatz tatsächlich geschuldet wird, kann er die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer nur im Falle einer – vorliegend nicht erfolgten – bestandskräftigen Besteuerung oder aber bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung verlangen2.

Um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, sind steuerrechtliche Vorfragen dabei nicht der Beurteilung durch die Zivilgerichte entzogen, sondern grundsätzlich von diesen selbständig zu beantworten3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine endgültige Beurteilung der Steuerfrage auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr besteht, dass die Finanzbehörden die Frage abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beurteilen4. Die von den Umständen des jeweils gegebenen Einzelfalls abhängige Frage, ob die Prüfung steuerrechtlicher Vorfragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bereitet, entzieht sich dabei einer generellen Bewertung.

Die vertragliche Vereinbarung der Parteien ist zwar nicht steuerbegründend, denn das Umsatzsteuerrecht knüpft an tatsächliche Leistungsvorgänge an; sie ermöglicht aber die Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustauschverhältnisses5. Die Revision verkennt, dass sich regelmäßig aus den geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen – hier dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten – ergibt, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist6.

Lieferungen eines Unternehmers sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Abnehmer werden durch die Einschaltung eines Dritten in den formalen Leistungsvollzug nicht berührt7. Der leistende Unternehmer kann dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand auch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht bislang innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme beauftragt, so dass mit der Übergabe des Gegenstandes zugleich eine Lieferung des Dritten an den leistenden Unternehmer und eine Lieferung durch diesen an seinen Abnehmer stattfindet8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Mai 2016 – VIII ZR 179/15

  1. BGH, Urteile vom 24.02.1988 – VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287; vom 10.11.1988 – VII ZR 137/87, NJW 1989, 302 unter I; vom 02.11.2001 – V ZR 224/00, NJW-RR 2002, 376 unter – II 1; vom 10.03.2010 – VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579 Rn. 13; vom 27.10.2011 – I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 44; BFHE 135, 118, 123 []
  2. BGH, Urteile vom 24.02.1988 – VIII ZR 64/87, aaO S. 288, 297; vom 10.11.1988 – VII ZR 137/87, aaO unter II; vom 02.11.2001 – V ZR 224/00, aaO []
  3. BGH, Urteile vom 14.01.1980 – II ZR 76/79, NJW 1980, 2710 unter 1; vom 02.11.2001 – V ZR 224/00, aaO unter – II 2 b bb []
  4. BGH, Urteile vom 02.11.2001 – V ZR 224/00, aaO; vom 26.06.2014 – VII ZR 247/13, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; Beschluss vom 11.03.2015 – IV ZR 444/13 22 []
  5. BFHE 239, 526 Rn. 31; BFH, BFH/NV 2005, 1160, 1162 []
  6. BFHE 198, 208, 212; 203, 389, 393; 213, 144, 146; 241, 459 Rn. 22; BFHE 251, 443 Rn. 14; jeweils mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 65/09, aaO []
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2008 – VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 27 mwN []
  8. BFHE 203, 389, 394 mwN; siehe auch Rau/Dürrwächter/Nieskens, UStG, 164. Lieferung 10.2015, § 3 Rn. 931, 941, 2023 ff.; Sölch/Ringleb/Martin, UStG, 75. Ergänzungslieferung 2015, § 3 Rn. 156 ff.; zum Streckengeschäft siehe BGH, Urteile vom 22.03.1982 – VIII ZR 92/81, NJW 1982, 2371 unter – II 1 c; vom 08.11.1972 – VIII ZR 79/71, NJW 1973, 141 unter 4 b []